Inhaltsverzeichnis
- Vorbemerkungen
- Qualifikationnachweise
des Sachverständigen
- Arten der
Gutachten
- Inhalte der
Wertgutachten
- Gerichtsgutachten
- 5.1 Immobilienbewertung
für Zwangsversteigerungen
- 5.2 Bewertung
von Zubehör für Zwangsversteigerungen
- 5.3 Sonstige
Gerichtsgutachten
- Gutachten
mit besonderen
Verfahren für Industrie und Handwerk
1. Vorbemerkungen
Auf dieser Seite unserer
Präsentation bieten
wir Ihnen zum Erwerb oder Verkauf von bebauten oder unbebauten
Grundstücken die Ermittlung des Marktwertes von
Grundstücken mittels eines Verkehrswertgutachtens an. In
unserem Haus ist für die fachgerechte Erstellung von Gutachten
für den privaten Gebrauch
(Immobilienverkäufe / Immobilienerwerb; Immobilienbewertung in
Erbschaftsangelegenheiten; etc) sowie für gerichtliche
Angelegenheiten (Zwangsversteigerungen, Zwangsteilungen
aus Erbschaftsregelungen, Versicherungsregulierungen, Gutachten
für Steuerschätzungen etc.) zuständig.
- Herr Dipl.-Ing. Dieter Arnold ist als
zertifizierter
Sachverständiger zuständig für die
- Wertgutachten für bebaute und
unbebaute
Immobilien
- Wertermittlungen für
Schäden an
Gebäuden und baulichen Anlagen
- Wertermittlungen für bewegliche
Wirtschaftsgüter (Hausratausrüstungen und gewerblich
genutzte Maschinen und Anlagen)
2. Die fachliche Qualifikation
des
Sachverständigen
- 1992 - 1993 Grundlagen der
Wertermittlung von
unbebauten und bebauten Immobilien als Bestandteil eines Sonderstudiums
an der Akademie für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung
in Berlin mit Abschlussnachweis
- 1999 - 2000 Spezialseminar zur
Wertermittlung von
Immobilien an der IHK Berlin mit Prüfungszertifikat
- 2001 Zertifizierung als Gutachter
für die
Bewertung unbebauter und bebauter Immobilien durch die EUREX - ZERT mit
Prüfungsnachweis
- 2002 Zertifizierung als Gutachter an
Amtsgerichten
für Zwangsversteigerungsverfahren mit
Zertifikat
- 2004 Zertifizierung als Gutachter
für
Immobilienbewertung nach Europanorm mit
Abschlusszertifikat
- 2007 Zertifizierung als Gutachter
für bewegliche
Wirtschaftsgüter (Hausratausrüstungen und
gewerblich genutzte Maschinen und Anlagen) mit Abschlusszertifikat
- 2009 Zertifizierung als Gutachter
für Schäden
an Gebäuden mit Abschlusszertifikat
- seit 2002 Gutachter an den
Amtsgerichten
in Cottbus, Senftenberg, Lübben, Guben, Bautzen, Dresden,
Dippoldiswalde und an Berliner Amtsgerichten.
3. Arten der Gutachten
- Wertgutachten zu allen
unbebauten und bebauten Immobilien von:
- Wohnobjekten inclusive deren
Nebengelass ( EFH,
Garagen, Mehrfamilienhäuser usw.),
- Ferienimmobilien (Bungalows,
Ferienheime, Hotels,
Pensionen, Wochenendgrundstücken)
- Gewerbe -, und Industrieimmobilien (
Handwerksbetriebe, Industriebetriebe etc.)
- Sport - und Freizeitimmobilien
- Landwirtschaftlichen Immobilien und
Immobilien der
Forstwirtschaft
- Gutachten für Eigentumswohnungen
- Erbbaurechtsgutachten
- Mietwertgutachten
- Gutachten zu Ertragserwartungen bei
Investitionen
mittels Residualverfahren für Investitionen aller Art
- Beleihungswertgutachten als Grundlage von
Kreditentscheidungen für Banken und Versicherungen
- Schadensgutachten an Gebäuden
und
Grundstücken für Versicherungen
- Schadensgutachten an Gebäuden
und baulichen
Anlagen
4. Inhalte der Wertgutachten
Für den Inhalt der Gutachten hat
der
Gesetzgeber in der ImmoWertV
(Immobilienwertermittlungsverordnung von 2010 ) und der WertR
( Wertermittlungsrichtlinie 2006 ), für alle Gutachter
bindend, Richtlinien in Form von Wertermittlungsverfahren festgelegt,
damit eine bundesweite Einheitlichkeit in der Bewertung von Immobilien
besteht. Diese Verfahren sind:
- Das Sachwertverfahren
für alle Immobilien, die nicht
gewerblichen Zwecken dienen ( in der Regel Wohnobjekte ).
- Das Ertragswertverfahren
für die Immobilien, die gewerblich genutzt werden ( Fabriken,
Kleinbetriebe, Verkaufseinrichtungen etc.).
- Das Vergleichswertverfahren
(meist auf den Grund und Boden beschränkt)
Neben diesen Verfahren gibt es noch eine
Reihe weiterer
Verfahren, die bei Spezialimmobilien angewendet werden sowie Verfahren,
die zur Vorbereitung von Investitionen ( Renditeaussagen mittels
Residualverfahren ) angewendet werden.
In der o.g. WertV ist geregelt, das der Wert
des zu
bewertenden Objektes nach diesen drei Verfahren zu ermitteln ist, d.h.
in einem Gutachten
müssen alle drei Verfahren vorhanden sein. Als Ausnahme dazu
erlaubt der Gesetzgeber, dass Vergleichswertverfahren wegzulassen,
wenn nicht gesichert ist, das genügend Vergleichsobjekte oder
Vergleichspreise vorhanden sind.
Das Sachwertverfahren - SWV -
Beim Sachwertverfahren bestimmt der Zweck
des Erwerbs,
nach welchem Verfahren der Wert der Immobilie festzustellen ist. Es ist
gruzndsätzlich zu unterscheiden zwischen:
- Der Eigentümer / Käufer
nutzt das
Objekt, indem er in dem Haus selbst wohnt. Damit ist das Ergebnis des
Sachwertverfahrens wertbestimmend.
Das Ertragswertverfahren hat dabei nur ergebnisunterstützende
Wirkung.
- Der Käufer will die Immobilie
nicht selbst
bewohnen, sondern vermieten. Dann ist das Ertragswertverfahren die
Hauptsäule der Ergebnissfindung und das Sachwertverfahren hat
nur ergebnisunterstützende Wirkung.
Bewertet werden im SWV
- Alle Gebäude des Objektes ( EFH,
Garagen,
Mehrzweckgebäude usw. )
- Die baulichen Anlagen des Objektes (
Zäune,
alle Anschlussleitungen, Außenanlagen etc. )
- Die besonderen Bauteile (
Überdachungen,
Überwegungen, Balkone etc. )
- Der Grund und Boden ( nach den
Bodenrichtwerten des
Gutachterausschusses des jeweiligen Landkreises)
Einflussfaktoren, die den Verkehrswert im
Sachwertverfahren ( wie auch im Ertragswertverfahren ) mitbestimmen:
- Das Alter einer Immobilie über
die
Restnutzungsdauer
- Die sichtbaren Baumängel /
Bauschäden wertmindernd
- Die Mietbesonderheiten /
Objektbesonderheiten (
Miethöhe, langfristige/kurzfristige Vertragsdauer, besondere
Rechte etc.)
- Die durchgeführten
Reparatur-und
Instandhaltungsmaßnahmen werden werterhöhend
berücksichtigt
- Die unterlassenen Reparatur-und
Instandhaltungsmaßnahmen wirken wertmindernd
- Die durchgeführten /
unterlassenen
Modernisierungen wertmindernd oder werterhöhend
- Die Lage des Objektes ( Dorf, Stadt,
Land,
Landkreis, Einwohnerzahl )
- Bestehende Rechte Dritter an dem
Bewertungsobjekt (
Geh-, Leitungs-, Überfahr-, und Wegerechte )
- Grundstückslasten (
Grunddienstbarkeiten
aller Art wie lebenslange Wohnrechte etc. )
- Die Immobiliensituation vor Ort als
Marktanpassung
mittels Maktanpassungsfaktor
- Die Verzinsung als Kapitalisierung
Unter Einbeziehung der vorstehend genannten
Einflussfaktoren, zu deren Wertung jeder Gutachter verpflichtet ist,
ergibt sich
letztendlich der Marktwert des Bewertungsobjektes
(Verkehrswert)). Der gefundene Verkehrswert ist jedoch
nicht
in jedem Fall immer identisch mit dem Kaufpreis. Die Unterschiede
zwischen Verkehrswert und Kaufpreis bitten wir Sie unter
www.Lausitzer-Immobilien. - Rechtsfragen - Wertgutachten dieser
Internetseite nachzulesen.
Das Ertragswertverfahren - EWV -
Im EWV werden bewertet
- Alle Gebäude des Objektes ( EFH,
Garagen,
Mehrzweckgebäude etc.) )
- Die baulichen Anlagen des Objektes (
Zäune,
Anschlussleitungen, Außenanlagen etc. )
- Die besonderen Bauteile (
Überdachungen,
Überwegungen, Balkone etc.)
- Der Grund und Boden ( nach
Bodenrichtwerten des
Gutachterausschusses )
Die Flächen sind zu unterscheiden
nach
Wohnflächen und Nutzflächen ( Lagerflächen,
Produktionsflächen, Transportflächen etc.) mit
unterschiedlichen Wertansätzen
Die Einflussfaktoren, die den Verkehrswert
im
Ertragswertverfahren bestimmen sind in der Regel die gleichen wie im
o.a. >Sachwertverfahren.
- Das Alter einer Immobilie
- Die sichtbaren Baumängel /
Bauschäden
- Die Mietbesonderheiten /
Objektbesonderheiten
- Die durchgeführten / nicht
durchgeführten Reparatur-und Instandhaltungsmaßnahmen
- Die durchgeführten /
unterlassenen
Modernisierungen
- Die Lage des Objektes ( Dorf, Stadt,
Landkreis,
Einwohnerzahl )
- Die Immobiliensituation vor Ort als
Marktanpassung (
Angebot / Nachfrage als Maktanpassungsfaktor )
- Die Verzinsung als Kapitalisierung
Das Vergleichswertverfahren - V W V -
Bei diesem Verfahren wird der Grund und
Boden wie auch
Bestandsimmobilien ( Gebäude ) der zu bewertenden Immobilien
mit
gleichen, aber bereits bewerteten Immobilien verglichen und aus diesem
Vergleich mit Hilfe mathematischer Methoden der Wert
des zu bewertenden Objektes ermittelt. Dabei muss bei diesem Verfahren
aus Gründen der statistischen Sicherheit der Ergebnisse
immer eine ausreichende Anzahl von Vergleichsobjekten ( in der Regel
mindestens 20 Stück ) vorhanden sein, sonst darf / kann
dieses Verfahren nicht angewendet werden.
Beispiel 1:
In einem kleinen Dorf soll ein
Wertgutachten als
Vorbereitung zum Verkauf / Kauf eines unbebauten Grundstücks
angefertigt
werden. Der Gutachter erfragt beim zuständigen
Gutachterausschuss den Bodenrichtwert dieses Dorfes (
Grundstücke
in kleineren Dörfern haben fast immer den gleichen
Bodenrichtwert ), der z.B. mit 9,00 €/m² Bauland
festgelegt ist. Gleichzeitig
fragt er nach der Anzahl der Grundstücksverkäufe in
diesem Dorf der letzten Jahre und bekommt die Auskunft, dass
in den letzten 4 Jahren 6 Grundstücke verkauft wurden. Mit
dieser Auskunft steht fest, das der Gutachter das
Vergleichswertverfahren
nicht anwenden wird, weil die Anzahl der verkauften
Grundstücke nicht ausreicht, um einen statistisch gesicherten
Wertvergleich
vornehmen zu können. Hier gilt6 die o.g. Ausnahme, dass der
Gutachter dieses Verrfahren in diesem Fall nicht anwenden darf / kann.
Beispiel 2:
In einer Großstadt, z.B. Berlin,
hat der
Gutachter ebenfalls ein unbebautes Grundstück zu bewerten. Der
Bodenrichtwert beträgt 140,00 €/m² und
es gibt in den letzten drei Jahre 34 Verkäufe von
Grundstücken. In diesem Fall ist der Gutachter durch die WertV
verpflichtet, dass Vergleichswertverfahren
neben dem SWV und dem EWV anzuwenden, da mit der Anzahl der
Verkäufe der letzten drei Jahre das Ergebnis der Bewertung
statistisch gesichert ist.
5. Gerichtsgutachten
Gerichtsgutachten werden in aller Regel
aufgrund von
gerichtlichen Beschlüssen erstellt. Der Gutachter, der sich
bei dem
jeweiligen Gericht um Auftragserteilung beworben hat, kann nur durch
eben diesen gerichtlichen Beschluss bestellt und somit tätig
werden. Damit wird auch deutlich, dass nicht jeder, der sich Gutachter
nennt, auch als solcher für die Gerichte tätig werden
kann.
Die Gerichte prüfen bei einer Bewerbung sehr genau die
Qualifikation des Gutachters sowie seine sonstigen Voraussetzungen der
Eignung, bevor eine Auftragserteilung erfolgen kann.
Die zertifizierten Gutachter
müssen, im
Gegensatz zu den öffentlich bestellten Gutachtern, nicht nur
Ihre Qualifikation nachweisen,
sondern zusätzlich jedes Jahr mindestens zwei
Weiterbildungslehrgänge nachweisen. Damit ist gesichert, dass
diese Gutachtergruppe
der zertifizierten Sachverständigen immer auf dem neuesten
Stand der sich ständig weiterentwickelnden Gutachtertheorie
sowie der
dazugehörigen Rechtsprechung befindet.
Bei den Amts-, und Landgerichten sind nur
Gutachter mit
der Qualifikation
- Zertifizierter Gutachter und
- öffentlich bestellter und
vereidigter
Gutachter
tätig.
Für beide Gutachtergruppen gilt,
dass sie einen
Nachweis Ihrer Qualifikation zu führen haben. Diese Nachweise
in Form von
Zertifikaten und Bestellungsurkunden werden nur von Stellen ausgegeben,
die der Staat, hier der oberste Gutachterausschuss der Bundesrepublick
Deutschland,
dazu ausdrücklich authorisiert hat. Voraussetzung
dafür ist die Ablegung einer Prüfung zum Nachweis der
notwendigen Kenntnisse
auf dem Gebiet der Gutachtenerstellung.
Die Erstellung eines Gerichtsgutachtens
ergibt sich aus
dem jeweilig anhängigen Verfahren. Grundsätzlich ist
zu unterscheiden
zwischen:
- Gerichtsgutachten im Rahmen von
Zwangsversteigerungsverfahren und
- Gerichtsgutachten aus sonstigen
gerichtlichen
Verfahren
5.1.
Zwangsversteigerungsverfahren
Gutachten, die
für Zwangsversteigerungsverfahren erstellt werden, stellen
eine besondere Form von Gerichtsgutachten
dar. Sie sind daher nach besonderen Rechtsvorschriften zu erstellen.
Grundsätzlich gilt für Zwangsversteigerungsverfahren
das ZVG
( Zwangsversteigerungsgesetz ) und somit sind bei der Erstellung von
Gutachten im Rahmen dieser Verfahrensart auch die besonderen
rechtlichen Regeln dieses Gesetzes durch den Gutachter zu beachten.
Sind Zwangsversteigerungsverfahren aus Insolvenzen anhängig so
gelten dann neben dem ZVG auch Das Insolventrecht. Da diese Gesetze
sehr umfangreich und für den Laien rechtlich schwer
verständlich sind, soll an dieser Stelle nicht im Detail
darauf eingegangen werden.
Empfehlung:
Wer als Laie
in Zwangsversteigerungsvefahren im Rahmen von privaten oder
gewerblichen Insolvenzverfahren oder
Erbauseinandersetzungen involviert ist, sollte sich zur Wahrung seiner
Interessen in jedem Fall der Hilfe eines Rechtsanwaltes
bedienen.
Zwangsversteigerungsverfahren
entstehen auf Antrag eines
Gläubigers aus privaten oder gewerblichen Insolvenzen
oder auf Antrag von Mitgliedern von Erbengemeinschaften beim
zuständigen Amtsgericht. Dies trifft immer dann zu, wenn ein
Schuldner,
seine regelmäßig anfallenden Schuldzahlungen ( z.B.
monatliche Raten aus Krediten ) nicht mehr leisten kann oder bei
Streitigkeiten
aus Erbauseinandersetzungen.
Durch die
Rechtspfleger
der Abteilung Zwangsversteigerung wird dann das
Zwangsversteigerungsverfahren eröffnet und ein Vermerk
im Grundbuch des Schuldners eingetragen. Gleichzeitig wird das
Grundstück durch gerichtlichen Beschluss beschlagnahmt, d.h.
die
Rechte des / der Eigentümer werden durch diesen
Gerichtsbeschluss eingeschränkt. Das Gericht kann
auch einen
Zwangsverwalter für das beschlagnahmte Objekt als
Sicherungsperson auf Antrag einsetzen ( in der Regel sind das
Rechtsanwälte ),
um eine Wertsicherungen zu Gunsten des Gläubigers / dem rest
der Erbengemeinschaft vorzunehmen. So fließen z.B.
regelmäßige
Mieteinnahmen nun nicht mehr direkt dem Vermieter ( Schuldner ) zu,
sondern diese sind, im Sinne der Wertsicherung, an den
Zwangsverwalter abzuführen. Diese Mittel ( Mietzahlungen )
verwaltet dann der Zwangsverwalter nach den rechtlich vorgegebenen
Vorschriften des Zwangsversteigerungsverfahrens.
Nachzulesen
sind diese
Regeln im ZVG ( Zwangsversteigerungsgesetz ). Dieses Gesetz regelt
peinlichst genau die Rechte und
Pflichten aller am Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligten. Das sind
in aller Regel:
- der
Rechtspfleger als
Vertreter des Gesetzes und Verfahrensführer
- der
Schuldner
- der
Gläubiger
- Antragsteller
aus einer
Erbengemeinschaft
- der
Zwangsverwalter (
wenn eingesetzt ) und
- der
Gutachter.
Im weiteren
Verfahren
bestellt dann der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichtes
als weiterer Verfahrensführer nach den
Vorschriften des ZVG ( Zwangsversteigerungsgesetz ) per Beschluss einen
Gutachter, um den Verkehrswert ( Marktwert ) der
Kreditsicherheit ( z.B. das Grundstück des Schuldners )
mittels eines Gutachtens feststellen zu lassen. Der Verkehrswert wird
durch den Gutachter auf der Basis der für die Erstellung von
Wertgutachten für Immobilien vorgegebenen Vorschriften der
WertV
( Wertermittlungsverordnung ) und WertR ( Wertermittlungsrichtlinie )
und unter Beachtung der hier besonderen rechtlichen Regelungen
des ZVG errechnet. Diese Vorschriften sind zwingend für
Gutachten, die im Rahmen von Zwangsversteigerungsverfahren erstellt
werden.
Das heist, es ist schon ein Unterschied, ob ein Gutachten für
ein Zwangsversteigerungsverfahren oder eine andere gerichtliche
Auseinandersetzung ( z. B. Gütertrennung bei Ehescheidungen, )
erstellt wird.
Hinweis:
Nicht in jedem Fall muss ein Gutachten durch einen Beschluss des
Rechtspflegers erstellt werden. Bei Teilungsversteigerungen von
Grundstücken kann der Antragsteller zu einem Verfahren dem
Gericht ein Gutachten mit dem Antrag einreichen. Das Gutachten muss
jedoch den verfahrensrechtlichen Regeln entsprechen, sost
können dann in dem Verfahren rechtliche Schwierigkeiten
auftreten.
Für
die
Erstellung des Gutachtens ist eine Besichtigung des
Zwangsversteigerunbgsobjektes unabdingbar. Der Gutachter wird
den Betroffenen vom Gericht vorerst ohne Terminangabe
angekündigt. Den Termin der Ortsbesichtigung legt der
Gutachter fest und
teilt allen am Verfahren Beteiligten diesen schriftlich mit. Die
Teilnahme an der Objektbesichtigung unterliegt keiner rechtlichen
Zwangsverpflichtung für die Beteiligten.
Zum Ortstermin
muss der
Gutachter alle Räume und Örtlichkeiten des
betreffenden Objektes persönlich besichtigen. An dieser
Ortsbesichtigung haben die Verfahrensbeteiligten das Recht
persönlich teilzunehmen oder sich von einem
Rechtsbeistand ( Anwalt oder Person seiner Wahl ) vertreten zu lassen.
Zur Sicherung
einer
objektiven Bewertung des Objektes benötigt der Gutachter in
jedem Fall die Mitarbeit des oder der Betroffenen.
Die besteht darin, dass der / die Betroffene, auch in seinem Interesse,
dem Gutachter Einsicht in notwendigen Unterlagen wie
Bauzeichnungen, Flächen-, und Raumberechnungen,
Mietverträge, Pachtvertrage etc. gewähren sollte.
Leider kommt es oft vor, dass
der / die Betroffene meint, er müsse dem Gutachter keine
Einsicht in diese Unterlagen gewähren oder dem Gutachter das
Betreten
des Grundstücks verwehren zu können.
Grundsätzlich kann er das so machen. Kein Gutachter darf sich
gegen den Willen des
Eigentümers Zurtitt zum Grundstück verschaffen.
Ebenso hat der Gutachter kein rechtlich gesichertes Anrecht darauf,
Unterlagen vom
Betroffenen zu verlangen. Er kann den / die Betroffenen nur darum
bitten. Gewähren die Betroffenen dem Gutachter keinen Zutritt
zum
Grundstück oder verweigern die Einsicht in die erforderlichen
Unterlagen, so ist der Gutachter gehalten, das Wertermittlungsobjekt
von
der Straße aus zu bewerten. Für die für den
Gutachter sichtbaren Teile des Objektes ergibt sich daraus kein
Problem. Nachteilig auf
den Verkehrswert wird sich jedoch die Bewertung für die nicht
sichtbaren Objektteile ( Gebäudeinnenausstattung ) auswirken,
da der
Gutachter hier nur von Annahmen ausgehen kann. Dies führt in
der Regel dann zu Wertabschlägen, die den Gesamtwert des
Wertermittlungsobjektes negativ beeinflussen.
Es ist daher
zu empfehlen,
sich vor der Zutrittsverweigerung oder der
Verweigerung der Einsichtnahme in Objektdokumente bei seinen
Rechtsbeistand sich über die daraus für die / den
Betroffenen resultierenden Folgen kundig zu machen.
Aus der
Verarbeitung der
Ergebnisse der Objektbesichtigung ergibt sich dann das Gutachten,
welches den Verkehrswert des Bewertungsobjektes ausweist. Dieser
Verkehrswert ( Marktwert ) ist jedoch nur ein Vorschlag
des Gutachters an das Gericht.
Abschließend
sei
noch auf eine rechtlich komlizierte Materie im Rahmen der
Zwangsversteigerungsverfahren hingewiesen. Es gibt bekannterweise
Lasten eines Grundstücks. Das können Rechte Dritter
an diesem Grundstück sein wie Wegerechte, Leitungsrechte,
Überfahrrechte etc..Und es gibt Rechte an einem
Grundstücks durch Dritte oder Rechte, die der
Eigentümer des Grundstücks an einem anderen
Grundstück hat, die z.B. durch Grenzüberbauungen u.a.
entstanden sein können. Diese Rechte und Lasten wirken sich
wertmindernd oder werterhöhend für das jeweilig zu
bewertende Grundstück aus. Diese Wertminderungen /
Werterhöhungen muss der Gutachter in ihrem Wert errechnen. Die
Ergebnisse dieser Berechnungen der Rechte und Lasten werden jedoch
vorerst nicht Bestandteil des Verkehrswertes des
Gutachtens. Sie werden im Gutachten auch nicht
ausgewiesen. Sie werden dem Gericht in einem gesonderten Schreiben vom
Gutachter mitgeteilt. Das ZVG sieht vor, dass im Rahmen von
Zwangsversteigerungen, bisher bestehende Rechte oder Lasten an einem
Grundstück, ja nach Art des Rechtes, wegfallen
können. Durch den Rechtspfleger wird auf der Basis der
Bestimmungen des ZVG festgestellt, welche Rechte oder Lasten wegfallen.
Erst dann ermittelt der Rechtspfleger aus dem vom Gutachter
vorgeschlagenen Verkehrswert zuzüglich / abzüglich
der Werte der bestehen bleibenden Rechte / Lasten an dem
Grundstück den verkehrswert. Zu diesem Verkehrswert sind die
Verfahrenskosten der Zwangsversteigerung hinzuzurechnen. Dieser somit
entstehende Wert ist dann das Mindestgebote, welches im
Zwangsversteigerungstermin durch den Rechtspfleger bekannt gegeben wird.
Wenn Sie zum
fachlichen
Inhalt eines Gutachtens etwas wissen wollen, entnehmen Sie dies bitte
der Seite Gutachteninhalte.
5.2.
Bewertung von Zubehör in Zwangsversteigerungsverfahren
Der Begriff
Zubehör und seine verschiedenen Variationen wird in den
§§ 90, 93, 95, 97 und 98 BGB (Bürgerliches
Gesetzbuch) definiert. Demnach ist Zubehör nach § 90
BGB in den Bereich der beweglichen Sachen einzuordnen. Wichtig ist
dabei zu beachten, dass Zubehör nur dann als solches anzusehen
ist, wenn es dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache
dient.
Beispiel
Für
ein
Gerichtsverfahren, z. B. eine Zwangsversteigerung, ist die Immobilie
eines Maschinenbaubetriebes zu bewerten. Diese Bewertung erfolgt
mittels eines Wertgutachtens für Immobilien. In diesem Betrieb
befinden sich auch mehrere Werkzeugmaschinen unterschiedlichster Art,
die zur Herstellung von neuen Maschinen benötigt werden. Dem
Inhalt des § 97 BGB folgend sind diese Werkzeugmaschinen
eindeutig dem Zubehör dieses Betriebes zuzuordnen, da sie dem
wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen, hier, Teile für
neue Werkzeugmaschinen herszustellen.
In einem
Nebengebäude dieses Betriebes findet der Gutachter bei der
notwendigen Objektbegehung eine Bandsäge, die in
fleischverarbeitenden Betrieben zur Zerlegung von Tierkörpern
oder in Tischlereien verwendet werden. Diese Bandsäge ist
für die Herstellung von Werkzeugmaschinen nicht einsetzbar.
Somit dient sie nicht der Hauptsache des Betriebes, Werkzeugmaschinen
herzustellen und ist daher nicht
als Zubehör dieses Betriebes anzusehen. Diese Maschine wird
also nicht Bestandteil
eines Wertgutachtens über das Zubehör dieses
Maschinenbaubetriebes (Ende des Beispiels).
Ein weiterer
wichtiger
Punkt bei der Wertfeststellung von beweglichen
Wirtschaftsgütern ist die Frage, ob ein Investor den ganzen
Maschinenbaubetrieb kauft und damit die Maschine am gleichen Standort
verbleibt oder die Maschinen des Betriebes einzeln an verschiedene
andere Standorte verkauft wird. Dieser Unterschied muss sich im
ermittelten Verkehrswert der Maschine wiederspiegeln. Bleiben wir, zum
besseren Verständnis, bei dem vorstehend genannten Beispiel
der Zwangsversteigerung des Maschinenbaubetriebes. Bleibt die Maschine
am gleichen Ort so hat sie den Wert x. Wird sie verkauft, so muss sie
erst aus ihrem Fundament demontiert werden und die Versorgungsleitungen
(Strom, Gas, Druckluft, Wassertanschluss usw.) ausgeklemmt werden.
Anschließend muss sie an den neuen Ort transportiert werden.
Dort, am neuen Standort, braucht sie gleichfalls, wie am alten
Standort, ein neues Fundament und muss an die vorhandenen oder neu zu
schaffenden Versorgungsleitungen angeschlossen werden.
5.3.
Sonstige
Gerichtsgutachten
Unter Sonstige
Gerichtsgutachten sind die Gutachten zu verstehen, die durch
Streitigkeiten von Parteien ( Kläger und Beklagte ) aus:
- zivilrechtlichen
Auseinandersetzungen vor Zivilgerichten
- Auseinandersetzungen vor Familiengerichten
- Auseinandersetzungen vor Finanzgerichten
- Auseinandersetzungen vor Sozialgerichten
- u.s.w
notwendig
werden.
Sonstige
Gerichtsgutachten
können sein:
- Wertgutachten
für Immobilien zur Feststellung von Werten bei Ehescheidungen
- Wertgutachten
für Immobilien bei Streitigkeiten von Käufern mit
Verkäufern
- Wertgutachten
für Immobilien bei Streitigkeiten von Käufern mit
einem Makler
- Wertgutachten
für Immobilien bei Streitigkeiten bei Erbauseinandersetzungen
- Wertgutachten
für Immobilien bei Streitigkeiten mit Versicherungen, Banken
oder dem Finanzamt
- Wertgutachten
für Immobilien bei Streitigkeiten aus Schenkungen
- Wertgutachten
für Immobilien bei Streitigkeiten von Bauherren mit
Baubetrieben / Bauträgern
- Wertgutachten
für bewegliche Wirtschaftsgüter bei Streitigkeiten
von Gewerbetreibenden mit Versicherungen in Schadensfällen
- Wertgutachten
für bewegliche Wirtschaftsgüter bei Streitigkeiten
von Gewerbetreibenden azus Kauf oder Verkäufen von beweglichen
Gütern
- Wertgutachten
für Schäden an Gebäuden bei Streitigkeiten
von Bauherren mit Baubetrieben / Bauträgern
- Wertgutachten
für Schäden an Gebäuden aus
selbständigen Beweisverfahren
- Wertgutachten
für Schäden an Gebäuden aus
Rechtsvertretungspflichten von Familiengerichten bei der
Rechtsvertretung von Mnderjährigen
- usw.
Die Erstellung
dieser
Gutachten erfolgt in der Regel jeweils auf Beschluss des Gerichtes. Im
Gegensatz zu den o.a. Zwangsversteigerungsverfahren gelten hier die
rechtlichen Regelungen des ZVG nicht.
Uneingeschränkt gelten für die Gutachtenerstellung
jedoch die rechtlichen Regelungen der WertV ( Wertermittlungsverordnung
) und der WertR ( Wertermittlungsrichtlinie ).
Besonderheiten
für die Erstellung der Gutachten sind in jedem Fall vom
Gutachter zu berücksichtigen, wenn es sich um Gutachten
für Versicherungs-, Bank-, oder Finanzangelegenheiten (
Finanzamt ) handelt. Hier gelten neben der WertR und der WertV noch
besondere Regeln der genannten Institute / Ämter.
6. Besondere Verfahren in Gutachten
für
Industrie und Handwerk
Unser Büro bietet Ihnen im Rahmen
unseres
Dienstleistungsangebotes auch die Erstellung von Gutachten für
Industrie und Handwerk mit besonderen Wertermittlungsverfahren zu
Renditeaussagen für gewerbliche Objekte an, um Ihnen
Wege + Zeit = Kosten zu ersparen.
Grundsätzlich ist bei Gutachten zu
unterscheiden zwischen:
- Gutachten für die Ermittlung des
Wertes
einer Immobilie als Verkehrswertgutachten
- Gutachten für die Feststellung
der Schadenshöhe
an Gebäuden und baulichen Anlagen als Bauschadensgutachten
- Gutachten für die Feststellung
der Schadenshöhe
an privaten Hausrateinrichtungen (Kühlschrank, Möbel,
Fahrrad usw.) und gewerblich genutzten Maschinen und Anlagen (Bagger,
Tischkreissäge, Büromöbel, Betonmischer
usw.) als Gutachten für bewegliche Güter
Wie bereits auf unserer Internetseite
über Gutachteninhalte
beschrieben wurde, ist der grundsätzliche Aufbau der Gutachten
bezüglich der Verfahrenswahl rechtlich geregelt und
für den Gutachter bindend. So muss jedes Gutachten, je nach
Immobilienart und deren Verwendung, den Verkehrswert aus dem Sachwert,
oder dem Ertragswert oder dem Vergleichswert ableiten. Dies trifft
grundsätzlich erst einmal auch für Gutachten
für Industrie und Handwerk zu. Der Unterschied besteht
für diese Gutachten jedoch darin, das für einen
Investor ( Handwerksmeister oder Unternehmer ) der Sachwert einer
Immobilie erst in zweiter Linie interessant ist. Für den
Investor ist die Frage nach der Rendite (
Ertrag / Gewinnerzielung ), die er mit dem zu erwerbenden Objekt (
Immobilie ) erziehlen kann, erstrangig. Diese Frage ist in einem
Gutachten über Industrieimmobilien ( Handwerksbetrieb, Fabrik,
Kiesgrube, Landwirtschaftsbetrieb etc. ) mit dem bekannten
Ertragswertverfahren jedoch nicht hinreichend genau
zu beantworten. Zur genaueren Aussage hinsichtlich der zu erwartenden
Gewinne für diese Art von Immobilien treffen zu
können, hat die Wertermittlungstheorie, bereits vor Jahren,
das Ertragswertverfahren für diese speziellen Fragen
weiterentwickelt und beondere Formen des
Ertragswertverfahrens geschaffen. Die wohl bekanntesten
Sonderformen des Ertragswertverfahrens sind u.a.:
- Das Residualwertverfahren und
- Die Monte Carlo Methode
Mittels dieser Verfahren kann zu der
für den
Investor entscheidenden Frage, der Rendite des zu erwerbenden Objektes,
eine genauere Aussage getroffen werden, die als Grundlage für
die Investitionsentscheidung des Investors von erheblicher Bedeutung
ist. Sie sind seit Jahren in der Wertermittlungspraxis gängig
und ob ihrer Aussagesicherheit anerkannt und zulässig.
Gutachten mit diesen Sonderformen des
Ertragswertverfahrens werden benötigt für:
- Investitionsobjekte der Industrie und
des Handwerks
- Investitionsobjekte in der Land-, und
Forstwirtschaft
- Investiotionsobjekte im Sozialbereich (
Alten-, und
Pflegeheime )
- u.s.w.