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Schadensgutachten zu einem Wasserschaden

Inhaltsverzeichnis

1. Vorbemerkungen
2. Begriffsabgrenzungen zu Wasserschäden als Bauschäden / Baumängel
3. Die Ursachen für Wasserschäden
4. Die Gefahren aus Wasserschäden
5. Notwendige Sofortmaßnahmen bei Wasserschäden
6. Unser Leistungen und die Kosten
7. Schadenersatzansprüche
8. Referenzobjekte des Sachverständigen

 

1. Vorbemerkungen

Bautechnische Gutachten, hier Bauschäden nach Wassereinbrüchen, decken Baumängel, Bauschäden und Reparaturnotwendigkeiten an der Immobilie auf. Diese Gutachten bilden die Grundlage für die notwendigen Schadensbeseitigungen.

Sie beinhalten:

  1. Die Darstellung der Schäden/Mängel
  2. Die Angaben zu den Ursachen der Mängel/Schäden
  3. Die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden/Mängel
  4. die zu erwartenden Kosten der Schadensbehebung und Sanierung

Das Gutachten ist Grundlage für:

  1. Die eigenverantwortliche und einvernehmliche Streitschlichtungen zwischern den Betroffenen und dem/den Verursacher/n
  2. Das "Selbständige Beweisverfahren" zur Mangelbeweissicherung
  3. Streitschlichtung in gerichtlichen Auseinandersetzungen
  4. Die zu erwartenden Kosten der Schadensbehebung und Sanierung

2. Begriffsabgrenzungen

Baumangel

Ein Baumangel ist die Abweichung des Ist-Zustandes eines Bauwerks oder einer baulichen Anlage vom geschuldeten Sollzustand nach einem Wasserschaden während der Bauzeit. Die Ursachen für einen Baumangel sind immer in der Vorbereitung einer Baumaßnahme zu suchen, also vor dem Baubeginn. Er kann unterschiedlichster Art sein, z.B. fehlerbehaftete Baugrunduntersuchungen oder Fehler im Bauprojekt des Architekten etc. Diese Ist-Zustandsabweichungung wirkt sich in der Regel als Wertminderung aus. Daher müssen Baumängel in Wertermittlungen angemessen berücksichtigt werden.

Baumängel können sehr vielfältige Ursachen haben. Sie müssen daher, immer auf den jeweils vorliegenden Schadensfall bezogen, durch einen sachverständigen Gutachter ermittelt werden. Baumängel wirken sich in aller Regel als Wertminderung für das Bauwerk aus. Ihre Beseitigung ist, wenn überhaupt zumutbar möglich, sehr oft nur mit großem finanziellen Aufwand verbunden. Daher müssen sie in Wertermittlungen zu dem Mangel angemessen berücksichtigt werden.

Bauschaden

Ein Bauschaden ist immer die Verschlechterung des Zustandes eines Bauwerkes oder einer baulichen Anlage durch ein schädigendes Ereignis während oder nach der Bauzeit, z.B. durch einen Wasserschaden. Die Ursachen für einen Bauschaden können unterschiedlichster Art sein, z.B. aufgrund eines Wasserrohrbruchs, einer fehlerhaft eingebauten Wanddämmung etc.. Von einem Bauschaden spricht man auch, wenn z.B. minderwertige Baustoffe zum Einsatz kommen oder die Einhaltung von DIN-Normen durch den Baubetrieb/Handwerker missachtet wurde.

Bauschäden können sehr vielfältige Ursachen haben. Sie müssen daher, immer auf den jeweils vorliegenden Schadensfall bezogen, durch einen sachverständigen Gutachter ermittelt werden. Bauschäden wirken sich in aller Regel als Wertminderung für das Bauwerk aus. Ihre Beseitigung ist in aller Regel möglich. Oft ist diese Schadensbeseitigung mit großem finanziellen Aufwand verbunden. Daher müssen sie in Wertermittlungen für den Schaden angemessen berücksichtigt werden.

Mängel/Schäden an und in Bauwerken aus rechtlicher Sicht können sein:

  1. Fehler die den Wert oder die Tauglichkeit des vertraglich geschuldeten Werkes zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern
  2. Das Fehlen vertraglich zugesicherter Eigenschaften
  3. Verstöße gegen allgemein anerkannte Regeln der Technik (siehe hierzu § 633 Abs. 1 BGB und § 3 Nr. 1 VOB/B)

Die wesentlichsten Mängel und Schäden bei einem Wasserschaden in Gebäuden

Im Weiteren wird der Unterschied zwischen Baumangel (entsteht vor Baubeginn) und Bauschaden (entsteht während der Bauzeit oder nach der Fertigstellung des Bauwerks) vernachlässigt, da er für den Eigentümer des Gebäudes und den sachverständigen Gutachter, den Schaden/Mangel betreffend, unerheblich ist. Nur für die Feststellung des Verursachers ist diese Unterscheidung letztendlich von Bedeutung.

Die wesentlichsten Schäden/Mängel aus einem Wasserschaden sind:

  1. Mauerwerksrisse - Niederschlagswasser dringt in das Mauerwerk ein,
  2. Putzrisse - Niederschlagswasser durchfeuchtet das Mauerwerk mit der Folge einer möglichen Schimmelbildung,
  3. Dachundichtigkeiten - landläufig: "Es regenet rein",
  4. Fundamentbrüche,
  5. Grund-, oder Oberflächenwasser steigt im aufstrebenden Außenmauerwerk nach oben,
  6. Funktionsmängel an den Einbauanlagen - Undichte Muffen und Fittinge,
  7. Undichte Klär-, und Abwasseranlagen und Leitungssysteme,
  8. usw.

3. Die Ursachen für einen Wasserschaden

Die wesentlichsten Ursachen für einen Wasserschaden sind:

  1. Fehler in Bauprojekten (falsche Dimensionierungen von Einbauleitungen)
  2. Falsche Auswahl von Bau- und Reparaturmaterialien
  3. Unterlassene Instandhaltung und Reparaturleistungen - eine der Hauptursachen
  4. Fachfehler bei Reparaturarbeiten durch Firmen
  5. Einbau fehlerbehafteter oder ungeeigneter Einbauteile
  6. Funktionsmängel an den Einbauanlagen
  7. Unfachmännischer Umgang mit Wasseranlagen
  8. usw.

4. Notwendige Sofortmaßnahmen bei einem Wasserschaden

Sollten Sie einen Wasserschaden in Ihrem Haus, Ihrer Wohnung oder in gewerblich genutzten Arbeitsräumen feststellen, dann spielen Sie (empfohlen) nicht den "Helden". Hüten Sie sich (empfohlen) vor allem vor den Ratschlägen "selbsternannter Fachleute".

  • Hauptsperrschieber schließen
  • Wenn große Mengen Wasser im Keller sind, die Feuwerwehr um Abpumpen bitten und Lüften Sie "auf Teufel komm raus" durch Querlüftung,
  • Bestellen Sie eine Sanitärfachfirma zur Schadensbehebung,
  • Ist das Wasser über Betonwände/Betondecken geflossen, Lüften Sie "auf Teufel komm raus" durch Querlüftung,
  • Ist das Wasser in Holzständerwände/Holzbalkendecken und damit in Dämmmaterialien eingedrungen, benötigen Sie dringends und sehr schnell eine Fachfirma für Gebäudetrocknung.
  • Vergessen Sie nicht Ihre Versicherung und Ihren Vermieter vom Schadensfall spätestens am nächsten Tag zu verständigen.
  • Lassen Sie sich nicht auf Zeitverzögerungen durch aufwändiges "wir müssen erst prüfen" von Hausverwaltungen, Versicherungen oder Vermieter ein. Bestehen Sie auf sofortigem Handeln, was die Trocknung betrifft.

5. Gesundheitsgefährdungen aus einem Wasserschaden

Die wesentlichste Gefahr bei auftgetretenen Wasserschäden ist in der Hauptsache "die Gefahr der Erkrankung" an den Folgen eines nicht oder zu spät beseitigten Wasserschadens. Die Gefahr lauert hier in der Schimmelbildung und seinen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften. Kommt es zur Schimmelbildung ist auch hier bei Kindern die Gefahr um ein vielfaches höher, da das Immunsystem von Kindern noch nicht so stabil ausgebildet ist, wie bei den Erwachsenen. Daher sind Kinder grundsätzlich stärker gefährdet als Erwachsene.

Eine nicht mindere Gefahr bei Wasserschäden ist das Entstehen von materiellen Schäden, die bei zu spätem Reagieren auf den Befall oft sehr teuer werden können. Wasser und seine verschiedenen Inhaltsstoffe hat in vielen Fällen, z.B. bei dauerhafem Feuchteeintrag, auch eine zerstörerische Wirkung auf nahezu alle Materialien, wenn der Schadensfall zu spät bekämpft wird. Das heißt, Bauteile wie Trockenbauelemente, Dämmmaterialien, Farbanstriche und möglicherweise Hausratteile müssen erneuert werden.

Für die Beratung und Erstellung eines Gutachtens zu einem Wasserschaden, stehen wir Ihnen mit einem Erstgespräch/Schadensbesichtigung gern zur Verfügung.

Rufen Sie uns an oder schicken Sie eine Mail, wir antworten und in jedem Fall.

 

6. Unser Leistungsangebot und die Kosten

6.1 Vorbemerkungen

Für die Feststellung der Ursachen eines möglichen Bauschadens aus einem Wasserschaden bieten wir Ihnen nach einem Erstgespräch/Erstbesichtigung zu dem Schaden unsere Gutachterleistungen an, in dessen Ergebnis können Sie dann ein Gutachten zu dem Wasserschaden in Auftrag geben.

In den verschiedenen Rubriken unserer Web-Site haben Sie gelesen, welche sichtbaren und oft unsichtbaren Folgen durch Wasserschäden entstehen können. Im Folgenden wollen wir Sie informieren welche Leistungen wir für Sie bei Wasserschäden erbringen können und welche Kosten auf Sie dafür zukommen.

Wenn Sie einen Wasserschaden in Ihrem Haus/Wohnung feststellen, dann sollten Sie möglichst schnell reagieren und mit uns Kontakt aufnehmen und einen Termin zu einem Erstgespräch/einer Ortsbesichtigung vereinbaren, denn bei Wasserschäden ist wie bei Fäkalien- und Schimmelschäden "Eile" geboten. Nach Wasserschäden ist die für Menschen gefährliche Schimmelpilzbildung nicht weit, wenn nicht sofort getrocknet wird,

und

die Beseitigung von kleinen materiellen Schäden kosten Sie weniger Geld. Lassen Sie diese kleinen Schäden unbeachtet, dann werden daraus große Schäden und die kosten dann großes Geld. Unbeachtete kleine gesundheitliche Veränderungen können dann zu dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen führen, die Ihre Lebensqualität erheblich beeinflussen werden.

6.2 Unsere Leistungen zum Erstgespräch

Bei der Erstbesichtigung eines möglichen Schadens an Ihrer Immobilie oder Ihren Wirtschaftsgut aus einem Wasserschaden sind die Voraussetzungen für die Ursachenfindung des Schadens zu besprechen, da dafür eine Reihe von Unterlagen benötigt werden.

Für Ihre Immobilienbewertung bieten wir Ihnen unsere Gutachterleistungen an. Sie können nach einem Erstgespräch dann ein Verkehrswertgutachten in Auftrag geben.

Unsere Leistungen berechnen wir auf der gesetzlichen Grundlage des JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz), damit unser Honorar vergleichbar mit anderen Angeboten ist.

 

6.3 Unsere Leistungen zum Erstgespräch/Erstbesichtigung

Bei der Erstbesichtigung/dem Erstgespräch sind die Voraussetzungen für das weitere Vorgehen zur fachgerechten Beseitigung der Mängel / Schäden zu besprechen. Für die Wertermittlung einer Immobilie werden, je nach Art des Gutachtens, eine Reihe von Unterlagen benötigt, wie:

  • Aktuelle Bauzeichnungen aus den Ursprungsbauprojekten (Grundrisse, Schnittdarstellungen), ggf. nachträgliche erstellte Änderungszeichnungenen,
  • Flächen-, und Raumberechnungen,
  • Aktuelle Flurkarte des zu bewertenden Grundstücks,
  • Aktueller Grundbuchauszug (Bestandsverzeichnis, Abt. I + II)
  • Mietverträge,
  • zivilrechtliche Vereinbarungen mit Nachbarn zu Rechten Dritter an Ihrer Immobilie
  • usw.

Bei diesem Erstgespräch bespricht der Sachverständige mit Ihnen und beantwortet Ihre Fragen zu:

  • Welche Vorleistungen Ihrerseits notwendig sind,
  • Wünschen Sie ein allgemeines oder ein gerichtsfestes Gutachten,
  • Zu welchem Zeitpunkt soll das Gutachten fertiggestellt sein,
  • Worauf legen Sie bsonderen Wert,
  • In wieviel Exemplaren benötigen Sie das Gutachten
  • Zu welchem Zweck soll das Gutachten erstellt werden (Beweisverfahren, Versicherungsleistung, Klageerhebung)
  • usw.

Auf der Grundlage dieser Informationen erhalten Sie dann ein schriftliches Angebot. Wenn Sie mit diesem Angebot einverstanden sind und das Angebot unterzeichnet zurücksenden, vereinbart der Sachverständige mit Ihnen einen Termin zur Bestandsaufnahme, bei der alle für das Gutachten notwendigen Daten und Bilder erfasst werden.

 6.4 Die Kosten für unsere Leistungen für das Erstgespräch / Erstbesichtigung

  1. 90,00 € pro Leistungsstunde vor Ort für notwendige bautechnische Messungen, Bauwerksuntersuchungen, Probeentnahmen aus dem Bauwerk sowie die Wertfeststellung beonderer Rechte Dritter der Abt. II des Grundbuches.  
  2. 0,70 € pro gefahrenem Kilometer,
  3. 45,00 € für die Hin-, und Rückfahrt, jedoch nur, wenn die einfache Entfernung von unserem jeweiligen Büro zum Schadensort oder Bewertungobjekt größer als 15 km ist,
  4. Die Behördengebühren bei Auskunftserteilungen zum Nachweis.
  5. Bei Notwendigkeit der Beweissicherung von Feuchteeinträgen in Mauerwerksteile 2,50 € / Messung
  6. Zur labormäßigen Feststellung von Gesundheitsgefährdungen die Laborkosten und Fahrkosten (Fahrkilometer und Fahrzeit) zum Nachweis.
  7. Bei Notwendigkeit des Einsatzes von Datenloggern 5,00 € pro Logger pro Woche (max. 3 Wochen)
  8. Bei Notwendigkeit des Einsatzes Der Thermobildkamera zu Bewweissicherungszwecken 15,00 €/Thermobericht
  9. Auf alle Leistungen die jeweils gültige Mehrwertsteuer.

Die vorstehenden Kostengrößen, die der Sachverständige mit Ihnen im Erstgegespräch / Erstbesichtigung besprochen hat, finden Sie dann, je nach Bedarf und Notwendigkeit, in dem schriftlichen Vertragsangebot.

Das Kostenangebot für die Erstellung eines Gutachtens ist abhängig von:

  • Soll eine allgemeine Wertermittlung oder soll ein gerichtsfestes Gutachten erstellt werden,
  • Der Größe des Objektes und der Anzahl der Gebäude und baulichen Anlagen, Schadensart und Umfang,
  • Liegen Kontaminationsschäden (nachfolgende Laboruntersuchungen zwingend notwendig) oder einfache Bauschäden vor,
  • Der Dauer der Bestandsaufnahme
Hinweis:  Wenn Bauzeichnungen und Wohnflächenberechnungen von Ihnen bereitgestellt werden, kann die Dauer der Zeit der Bestandsaufnahme wesentlich verkürzt werden, was für Sie zu einer Kostenminderung führt.

Auf der Grundlage dieser Informationen erhalten Sie dann ein schriftliches Angebot unseres Büros. Wenn Sie mit diesem Angebot einverstanden sind und das Angebot unterzeichnet zurücksenden, vereinbart der Sachverständige mit Ihnen einen Termin zur Bestandsaufnahme, bei der alle für das Gutachten notwendigen Daten und Bilder erfasst werden.

6.6 Die Kosten für die weitergehenden Leistungen nach dem Erstgespräch

Die Kosten betragen in Abhängigkeit der vorstehenden Einflussgrößen dann:

  1. 90,00 € pro Leistungsstunde vor Ort für notwendige bautechnische Messungen, Bauwerksuntersuchungen, Probenahmen aus dem Bauwerk,
  2. 0,70 € pro gefahrenem Kilometer,
  3. 45,00 € pro Fahrzeit, jedoch nur, wenn die Entfernung von unserem jeweiligen Büro zum Schadensort größer als 15 km ist,
  4. Die Laborkosten und Fahrkosten (Fahrkilometer und Fahrzeit) zum Nachweis lt. Rechnung, wenn Schimmel-schäden in den Gebäuden festgestellt werden muss.
  5. Die Behördengebühren für Auskunftserteilungen zum Nachweis
  6. Bei Einsatz der Thermobildkamera zur Dokumentation von Feuchteschäden in Bauwerken 15,00 € pro Bericht,
  7. 0,50 € pro Bild für notwendige digitale Beweisfotos
  8. Bei Notwendigkeit des Einsatzes von Datenloggern a 5,00 € pro Logger pro Woche (max. 3 Wochen)
  9. Auf alle Leistungen die jeweils gültige Mehrwertsteuer.

Die vorstehenden Kostengrößen, die der Sachverständige mit Ihnen im Erstgegespräch besprochen hat, finden Sie dann, je nach Bedarf und Notwendigkeit, in dem schriftlichen Kostenangebot.

7. Schadenersatzansprüche

Ein alter Rechtsgrundsatz im deutschen Recht heißt:

Der Geschädigte ist nach dem Schaden so zu stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten.

In allen vorstehend genannten Schäden an Gebäuden/Wohnungen werden materielle Werte beschädigt oder zerstört.

Sind Sie selbst der Verursacher, dann richten sich ggf. Schadenersatzansprüche gegen Ihre Versicherung, wenn Sie z.B. im Besitz einer gültigen Hausrat- oder Gebäudeversicherung sind.

Sind Sie nicht der Verursacher, dann richten sich ggf. Schadenersatzansprüche gegen den Verursacher oder seine Versicherung.

Die Praxis der Ersatzansprüche aus Schäden aus der Sicht des Gutachters

Schäden an beweglichen Gütern sind nicht nur lästig sondern bringen immer Probleme mit sich. Im Folgenden soll zu den Fragen

  • Wer/Was hat den Schaden verursacht?
  • Wer trägt die Kosten der Schadensbeseitigung?
  • Was ist zu tun, wenn keine Einigung der Parteien erzielt wird?

Bei dieser Betrachtung spielt die Frage ist der Schaden ein Baumangel oder ein Bauschaden und welche Vertragsart (BGB-Vertrag oder VOB-Vertrag, aber auch der Mietvertrag) eine wesentliche Rolle. Hierbei sind die Vereinbarungen in den gesetzlichen Bestimmungen sowie die bisher erfolgten Gerichtsentscheidungen (Urteile) ausschlaggebend.

Ist der Schaden in Ihrem eigenen Haus oder in Ihrer Eigentumswohnung entstanden, so kommt in aller Regel Ihre Versicherung für die Kosten der Schadensbeseitigung auf. Das trifft auch zu, wenn der Schadesfall andere Eigentums-wohnungen oder Mieter in Ihrem Haus betroffen hat. Aber Vorsicht ! Die Erfahrung mit Versicherungen, die nicht oder nicht so schnell für die Kostenerstattungen aufkommen, sind allseits bekannt.

  • Wer/Was hat den Schaden verursacht?

Bei Schäden an beweglichen Gütern gelten, wenn Sie selbst der Schadensverursacher sind und eine entsprechende Versicherung haben (Hausratversicherung, Wohn- und Gebäudeversicherung incl. Inventarversicherung), die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus Ihrem Vertrag. In diesem Fall sind Sie verpflichtet den Schaden der Versicherung umgehend zu melden (schriftlich ist zu empfehlen). Prüfen Sie im Vertrag oder fragen Sie bei der Versicherung nach, ob Sie einen neutralen Gutachter zur Schadensbesichtigung beauftragen können oder ob die Versicherung darauf besteht, die Schadensbesichtigung durch einen eigenen Gutachter vornehmen zu lassen. Eigene Gutachter der Versicherung können ein Problem werden, da diese Gutachter nicht unabhängig sind, was immer das auch bedeutet(!). Wenn Sie lt. Ihrem Vertrag den Gutachterder Versicherung akzeptieren müssen, dann wird in aller Regel der Gutachter dieser Versicherung zur Schadensbesichtigung bei Ihnen auftauchen.

Wenn der Schaden durch eine fremde Person entstanden ist, dann muss die Schadensregulierung durch die Versicherung der fremden Person regulieren. Hier gelten die gleichen Regeln wie vorstehend.

Ist der Schaden durch ein Elementarereignis entstanden (Sturm, Gewitter, Hochwasser etc.) gilt das Gleiche, als wenn Sie selbst den Schaden verursacht haben und eine entsprechende Versicherung dazu haben.

  • Wer trägt die Kosten der Schadensbeseitigung?

Grundsätzlich trägt der Verursacher eines Schadens die Kosten der vollständigen Beseitigung des Schadens. Dazu gelten:

  • die Regeln des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und
  • die Regeln der VOB (Vergabe und Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) oder des BGB bei Neubauten/Sanierungen/Reparaturen durch Firmen im Rahmen der Mängelanspruchszeit,
  • die Vertragsvereinbarungen der Parteien wie Reparaturaufträge, Bauverträge,
  • analoge Gerichtsentscheidungen aus Vorjahren.
  • Was ist zu tun, wenn keine Einigung der Parteien erzielt wird?

Wenn zwei sich streiten, muss oft ein Dritter entscheiden

Dieser Dritte kann sein:

  • Ein Mediator,
  • Eine kommunale Schiedsstelle,
  • Ein ordentliches Gericht

Der Mediator. Bitte lesen Sie dazu den Beitrag auf unserer Teilseite "Mediator".

Die kommunalen Schiedsstellen:

In jeder Stadt und in Amtsgemeinden gibt es eine kommunale Schiedsstelle, die die Aufgabe hat, gerichtliche Aus- einandersetzungen möglichst im Vorfeld zu vermeiden. Diese Einrichtungen sind in aller Regel kostenfrei und die Wartezeit auf eine Entscheidung ist wesentlich geringer als bei Gerichtsverfahren. Nutzen Sie diese Möglichkeit.

Das Gericht:

Wenn Sie und Ihr Vertragspartner oder der Schadensverursacher keine Einigung zum Schadenersatz erzielen konnten und vielleicht eine der Parteien auch nicht dem rechtsunverbindlichen Schiedsvorschlag eines Mediators folgen will, dann bleibt nur noch das Gericht als unparteiische Instanz zur Klärung der Schuldfrage.

Das Gericht würde dann auch einen Gutachter zur Feststellung der Tatsachen beauftragen und auf der Basis des Gutachtens die Klärung der Schuldhaftigkeit einer Partei mittels Urteil herbeiführen. Diese Gerichtsgutachten sind schon mal erheblich teurer, als das Gutachten, was Mieter/Vermieter oder Geschädigter/Schadensverursacher in Auftrag geben können.

An Gerichtsgutachten werden höhere Anforderungen zur Beweisführung gestellt, als an Privatgutachten, die dann auch kostenintensiver sind. Zu diesen höheren Kosten für das Gerichtsgutachten kommen dann noch, je nach Schadensumfang, Anwaltskosten und Gerichtsgebühren. Von der Dauer des Prozesses bis zur endgültigen Klärung des Gerichtsstreites ganz zu schweigen.

Empfehlung:  Die gerichtliche Auseinandersetzung sollte immer aus Kosten- und Gründen der oftmals sehr langwierigen Prozesszeiten, das letzte Mittel der Auseinandersetzung von sich streitenden Parteien sein.

 

8. Referenzobjekte des Sachverständigen

Der Autor dieser Seite ist im Bereich der Bauschadensgutachten für alle Bau-, Schimmel-, Fäkalien-, Wasser- und Foggingschäden tätig. Er erstellt auf der Rechtsbasis der anerkannten Regeln der Technik, der DIN-Normen und den baubiologischen Vorschriften Gutachten für die vorstehend genannten Bauschäden. Sein Tätigkeitsbereich umfasst Bauschadensgutachten für Privatpersonen, Unternehmen und Amtsgerichte. Die nachfolgend aufgeführten Gutachten sind nur auszugsweise Referenzobjekte der letzten Jahre:

Für Privatpersonen:

3 MFH Döbern - Wasser- und Schimmelschaden 2014
MFH Cottbus Wasser- und Schimmelschaden 2015
Arztpraxis Cottbus - Wasser- u. Fäkalienschaden 2015
Wohnung Berlin-Köpenik - Wasser- u. Schimmelschaden 2016
Mietwohnung Berlin-Köpenik - Wasserschaden 2016
MFH Löwenberg - Wasser- u. Fäkalienschaden 2016
Mietwohnung Berlin - Wasserschaden 2015

Für Amtsgerichte:

Baumarkt Amtsgericht Chemnitz - Wasser- u. Schimmelschaden 2008
MFH Rochlitz - Wasser- u. Schimmelschaden 2015
AG Senftenberg MFH Klettwitz - Wasser- u. Schimmelschaden 2009
AG Neuruppin MFH - Wasser- u. Fäkalienschaden 2010

Für Unternehmen:

Versicherungsbüro Birkenwerder - Wasserschaden 2016
Arztpraxis Cottbus - Wasser- u. Schimmelschaden 2009
Arztpraxis Berlin - Wasser- u. Schimmelschaden 2015
Bürokomplex S+P-Real Estate - Wasser- u. Bauschaden 2017