Immobilienwertermittlung

Verkehrswertermittlungen für Wohn- und Gewerbeimmobilien nach ImmoWertV. Gerichtsfest, bankfähig und steuerlich verwertbar für Verkauf, Erbschaft, Scheidung oder Finanzierung.

1. Vorbemerkungen zu den Arten von Immobiliengutachten

Unter der Rubrik Immobiliengutachten bieten wir Ihnen unsere Leistungen zu folgenden Sachgebieten an:

Gutachten zur Wertermittlung von Immobilien aller Art für

  • Ihre Verkaufs- und Erwerbsabsichten von Immobilien aller Art
  • Ihre Schenkungen von Immobilien zur Feststellung der Höhe der Schenkungssteuer
  • Zwangsversteigerungen, Zwangsteilungen, zivile Gerichtsverfahren
  • Wertverluste zu Versicherungsschäden bei Bau-, Wasser-, Fäkalien-, Schimmel- und Foggingschäden
  • Prüfungen für die Steuerschätzungen des Finanzamtes
  • Erbschaftsstreitigkeiten
  • Gütertrennung bei Ehescheidungen
  • Bauzwischenstandsbewertungen bei Abnahmen / Bauabbruch / Insolvenzen / Eigentümerwechsel

Schadensgutachten:

  • Schäden an und in Gebäuden
  • Schäden nach einem Bau-, Wasser-, Fäkalien-, Schimmel- oder Foggingschaden
  • Baumängelfeststellungen als Bauzwischenstandsbewertungen bei Baustreitigkeiten und Abnahmen

Bauschadenthermografie mittels Wärmebildkamera zu:

  • Ortungen von Leckagen, Bauundichtigkeiten und Baumängeln, Stufe 2; Bauschäden aller Art nach einem Wasser-, Fogging-, Fäkalien- oder Schimmelschaden

Wertermittlungen für bewegliche Wirtschaftsgüter (Zubehör nach § 97 BGB)

  • Hausrat, Maschinen und Anlagen der Industrie und des Handwerks, Büro-, Gaststätten- und Hotelausstattungen – nach Bau-, Wasser-, Brand-, Schimmel- oder Foggingschäden sowie Schäden an den beweglichen Gütern nach Elementarereignissen wie Sturm, Hagel, Hochwasser, Blitzschlägen usw.

2. Die Qualifikationsnachweise des Sachverständigen

2.1 Die Qualifikationsnachweise

  • 1992 – 1993 Grundlehrgang zur Wertermittlung von unbebauten und bebauten Immobilien an der Akademie für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung in Berlin
  • 1999 – 2000 Spezialseminar zur Wertermittlung von Immobilien an der IHK Berlin
  • 2001 Zertifizierung als Gutachter für die Bewertung unbebauter und bebauter Immobilien durch die EUREX-ZERT
  • 2002 Zertifizierung als Gutachter an Amtsgerichten für Zwangsversteigerungsverfahren
  • 2004 Zertifizierung als Gutachter für Immobilienbewertung nach Europanorm
  • 2007 Zertifizierung als Sachverständiger für die Bewertung beweglicher Wirtschaftsgüter (Hausrat, gewerblich genutzte Maschinen und Anlagen, Gaststätten-, Hotel- und Büroausstattungen)
  • 2009 Zertifizierung als Gutachter für Schäden an Gebäuden
  • 2011 TÜV-geprüfter Gutachter für Schimmel-, Fäkalien-, Wasser- und Foggingschäden
  • 2016 Geprüfter Sachkundiger für Bauschadensthermografie – Stufe 2: Bauleckageortung
  • seit 2002 tätig als Gutachter an den Amtsgerichten in Berlin, Brandenburg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern sowie für die Industrie und den Privatbereich

2.2 Die Referenzobjekte für erstellte Immobiliengutachten

Unser Büro ist auch im Bereich der Wertermittlung von bebauten und unbebauten Immobilien aller Art tätig. Wir erstellen Wertgutachten auf der Rechtsbasis der ImmoWertV. Dieser Tätigkeitsbereich umfasst Gutachten für

  • Privatpersonen
  • Unternehmen
  • Gerichte (insbesondere für Amtsgerichte in Zwangsversteigerungsverfahren).

3. Allgemeine Grundlagen für Gutachten und Gutachtenarten

3.0 Allgemeine Grundlagen

Grundlage für die Erstellung von Gerichts-, Versicherungs-, Bank- und Privatgutachten sind die einschlägigen Rechtsbestimmungen zur Sicherstellung einer bundeseinheitlichen Wertermittlung für die Immobilienbewertung.

Zur Verkehrswertermittlung von Immobilien ist die ImmowertV 2021 (Immobilienwertermittlungsverordnung) die Grundlage. Für Zwangsversteigerungen und Zwangsteilungen gilt flankierend das ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz).

3.1 Gutachtenarten

3.1.1 Gerichtsgutachten

Vorbemerkungen: Gutachter werden aufgrund gerichtlicher Beschlüsse bestellt. Der Auftrag enthält konkrete Fragen, die der Gutachter unparteiisch zu beantworten hat. Die Vergütung erfolgt nach JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz).

3.1.1.1 Gerichtsgutachten für Zwangsversteigerungsverfahren

Diese besondere Form unterliegt dem ZVG und der ImmoWertV, ggf. Insolvenzrecht. Das Verfahren wird durch Rechtspfleger eröffnet, Beschlagnahme und ggf. Zwangsverwalter. Der Gutachter wird per Beschluss bestellt; eine Besichtigung ist unabdingbar. Der Schuldner kann Zutritt verweigern, jedoch drohen Wertabschläge (Bewertung „von der Straße“).

Der Gutachter schlägt den Verkehrswert vor, das Gericht setzt ihn unter Berücksichtigung bestehender Rechte/Lasten (Abteilung II Grundbuch) sowie Verfahrenskosten endgültig fest. Daraus ergibt sich das Mindestgebot.

3.1.1.2 Gerichtsgutachten zur Bewertung von Zubehör in Zwangsversteigerungsverfahren

Bewegliche Wirtschaftsgüter (Zubehör) werden in §§ 90, 93, 95, 97, 98 BGB definiert. Erfordert besondere Fachkenntnis (Sachverständige für bewegliche Wirtschaftsgüter).

3.1.1.3 Gerichtsgutachten in Zivilprozessen

Bei Streitigkeiten (Baurecht, Mietrecht, Erbrecht etc.) beauftragt der Richter den Gutachter mit konkreten Fragestellungen. Gegen das Gutachten kann nur mit einem Obergutachten vorgegangen werden.

3.2 Privatgutachten

Für Verkauf, Schenkung, Erbauseinandersetzung, Schadensermittlung, Ehescheidung etc. Anforderungen sind niedriger als bei gerichtsfesten Gutachten, dennoch fachlich fundiert.

3.3 Bankgutachten für Kreditvergaben für Immobilien

Die Bank verlangt Sicherheiten. Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV ist Grundlage, entscheidend für Kreditvergabe ist jedoch der Beleihungswert (Beleihungswertrichtlinie). Beispielrechnung mit/ohne Eigenkapital und Zinsen.

Fazit: Sind Sicherheiten ausreichend → Kreditzusage. Andernfalls: „Außer Spesen, nichts gewesen.“

3.4 Besondere Verfahren bei Gutachten für Industrie und Handwerk

3.4.1 Vorbemerkungen

Spezielle Anforderungen: Rendite- und Bodenwertaussagen. Neben Ertragswertverfahren werden Residualwertverfahren, Discounted-Cash-Flow-Verfahren, Monte-Carlo-Methode eingesetzt.

3.4.2 Gutachteninhalte

Die ImmoWertV 2021 schreibt für alle Gutachter bindend vor:

  • Sachwertverfahren (nicht gewerblich, z.B. Wohnen, Ferien)
  • Ertragswertverfahren (gewerbliche Nutzung, Vermietung)
  • Vergleichswertverfahren (nach Vergleichsverkäufen)

In der Regel sind alle drei Verfahren darzustellen. Ausnahme: Vergleichswertverfahren kann entfallen, wenn keine ausreichenden Vergleichsdaten.

4. Unser Leistungsangebot für Grundstücksgutachten

4.1 Vorbemerkungen

Wir berechnen nach JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) – für Honorartransparenz und Vergleichbarkeit.

4.2 Unsere Leistungen zum Erstgespräch / Erstbesichtigung

Besprechung der Voraussetzungen, benötigte Unterlagen (Bauzeichnungen, Flurkarte, Grundbuchauszug, Mietverträge etc.). Klärung von Art des Gutachtens, Zeitrahmen, Stückzahl, Verwendungszweck. Anschließend schriftliches Angebot mit Widerrufsrecht und DSGVO-Hinweis.

4.3 Die Kosten für die weitergehenden Leistungen nach dem Erstgespräch

Abhängig von:

  • einfaches vs. gerichtsfestes Gutachten
  • Objektgröße, Anzahl Gebäude, Baujahre
  • Dauer der Bestandsaufnahme, ggf. Gesundheitsgefährdung (Schimmel)
  • Umfang der Bauschadenfeststellung

5. Auszug aus der Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV 2021
(gültig ab 01.01.2022)

Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten

Inhaltsübersicht (Auszug)

Teil 1   Allgemeines
           Abschnitt 1   Anwendungsbereich; Gegenstand und Grundlagen der Wertermittlung
                § 1 Anwendungsbereich; Wertermittlungsobjekt
                § 2 Grundlagen der Wertermittlung
           Abschnitt 2   Begriffsbestimmungen zu einzelnen Grundstücksmerkmalen
                § 3 Entwicklungszustand; sonstige Flächen
                § 4 Alter, Gesamt- und Restnutzungsdauer
                § 5 Weitere Grundstücksmerkmale
                § 6 Wertermittlungsverfahren; Ermittlung des Verkehrswerts
                § 7 Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse
                § 8 Berücksichtigung der allg. und besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale
                § 9 Eignung und Anpassung der Daten; ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
                § 10 Grundsatz der Modellkonformität
                § 11 Künftige Änderungen des Grundstückszustands

Teil 2   Für die Wertermittlung erforderliche Daten
           Abschnitt 1   Allgemeines
                § 12 Allgemeines zu den für die Wertermittlung erforderlichen Daten
           Abschnitt 2   Bodenrichtwerte
                §§ 13–17
           Abschnitt 3   Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten
                §§ 18–23 (Indexreihen, Umrechnungskoeffizienten, Vergleichsfaktoren, Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren, Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren/-koeffizienten)

Teil 3   Besondere Grundsätze zu den einzelnen Wertermittlungsverfahren
           Abschnitt 1   Vergleichswertverfahren (§§ 24–26)
           Abschnitt 2   Ertragswertverfahren (§§ 27–34)
           Abschnitt 3   Sachwertverfahren (§§ 35–39)

Teil 4   Bodenwertermittlung; grundstücksbezogene Rechte und Belastungen
           Abschnitt 1   Bodenwertermittlung (§§ 40–45)
           Abschnitt 2   Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen (§§ 46–52)
                Unterabschnitt 1: Allgemeines (§§ 46–47)
                Unterabschnitt 2: Erbbaurecht und Erbbaugrundstück (§§ 48–52)

Teil 5   Schlussvorschriften (§§ 53–54)

§ 1 Anwendungsbereich; Wertermittlungsobjekt

(1) Diese Verordnung ist anzuwenden bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) der in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände sowie bei der Ermittlung der dafür erforderlichen Werte.
(2) Wertermittlungsobjekte sind Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich Bestandteile und Zubehör, grundstücksgleiche Rechte, Rechte an diesen und Rechte an Grundstücken (grundstücksbezogene Rechte) sowie grundstücksbezogene Belastungen.

§ 2 Grundlagen der Wertermittlung

(1) Zugrunde zu legen sind die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt zum Wertermittlungsstichtag und der Grundstückszustand zum Qualitätsstichtag.
(2) Die allgemeinen Wertverhältnisse richten sich nach der Gesamtheit der preisbildenden Umstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr.
(3) Der Grundstückszustand ergibt sich aus den rechtlichen Gegebenheiten, tatsächlichen Eigenschaften, der Lage und sonstigen Merkmalen (umfangreicher Katalog u.a. Entwicklungszustand, Nutzung, Ertrag, Bodenbeschaffenheit, baulicher Zustand, Restnutzungsdauer).

§ 3 Entwicklungszustand; sonstige Flächen

Definitionen: Flächen der Land-/Forstwirtschaft, Bauerwartungsland, Rohbauland, baureifes Land, sonstige Flächen.

§ 4 Alter, Gesamt- und Restnutzungsdauer

Alter = Differenz Stichtag – Baujahr; Gesamtnutzungsdauer = übliche wirtschaftliche Nutzungsdauer; Restnutzungsdauer = voraussichtlich verbleibende Jahre – unter Berücksichtigung von Modernisierungen/Instandhaltungen.

§ 5 Weitere Grundstücksmerkmale

Art und Maß der baulichen Nutzung, beitragsrechtlicher Zustand, Ertragsverhältnisse, Lagemerkmale, Bodenbeschaffenheit.

§ 6 Wertermittlungsverfahren; Ermittlung des Verkehrswerts

Vergleichswert-, Ertragswert-, Sachwertverfahren (einzeln oder mehrere). Dreistufig: vorläufiger Verfahrenswert → marktangepasster vorläufiger Verfahrenswert → Verfahrenswert; daraus Verkehrswert unter Würdigung der Aussagefähigkeit.

§ 7 Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse

Erfolgt im Vergleichswertverfahren über Vergleichspreise/-faktoren/Indexreihen; im Ertragswertverfahren über marktüblich erzielbare Erträge und Liegenschaftszinssätze; im Sachwertverfahren über Sachwertfaktoren. Ggf. Marktanpassung durch Zu-/Abschläge.

§ 8 Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale

Z.B. besondere Ertragsverhältnisse, Baumängel, Bauschäden, Liquidationsobjekte, Bodenverunreinigungen, Rechte/Belastungen. Werden in der Regel durch Zu-/Abschläge berücksichtigt.

§ 9 Eignung und Anpassung der Daten; ungewöhnliche/persönliche Verhältnisse

Kaufpreise und andere Daten müssen aktuell und repräsentativ sein; Abweichungen sind durch Indexreihen, Umrechnungskoeffizienten oder Zu-/Abschläge anzupassen. Ungewöhnliche/persönliche Verhältnisse sind zu bereinigen.

§ 10 Grundsatz der Modellkonformität

Bei Verwendung sonstiger Wertermittlungsdaten sind dieselben Modelle/Modellansätze wie bei deren Ermittlung zu verwenden.

§ 11 Künftige Änderungen des Grundstückszustands

Sind bei hinreichender Sicherheit und unter Berücksichtigung von Wartezeit/Realisierungsrisiko zu berücksichtigen.

§ 12 – § 52 (zusammengefasste Übersicht)

Regelungen zu Bodenrichtwerten, Indexreihen, Umrechnungskoeffizienten, Vergleichsfaktoren, Liegenschaftszinssätzen, Sachwertfaktoren, Erbbaurechten, Verfahrensdetails (Ertragswert, Sachwert, Vergleichswert), Bodenwertermittlung, Rechten und Belastungen.

§ 53 Übergangsregelungen

Für Verkehrswertgutachten ab 1.1.2022 ist diese Verordnung anzuwenden. Abweichende Festlegungen zur Gesamt-/Restnutzungsdauer sind bis 31.12.2024 möglich.

§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Inkrafttreten am 1. Januar 2022; außer Kraft tritt die ImmoWertV 2010. Berlin, 14. Juli 2021.

Ende der Verordnung (Anlagen 1–5 nicht dargestellt)


Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung – Qualifikation nach ImmoWertV, ZVG, JVEG.
Ihr Ansprechpartner für Wertermittlung, Schadensgutachten, gerichtsfeste Bewertungen.

6. Häufig gestellte Fragen zu Immobiliengutachten

FAQ-Version: Berlin

1. Warum benötige ich in Berlin ein professionelles Immobiliengutachten?+
Der Berliner Markt ist dynamisch, heterogen und stark nachgefragt – ein Gutachten schafft Klarheit und schützt vor Fehlentscheidungen.
2. Welche Besonderheiten gibt es bei Berliner Immobilien?+
Altbau, Gründerzeit, Sanierungsgebiete, Milieuschutz, Erbbaurechte und komplexe Teilungserklärungen.
3. Wie wirkt sich der Milieuschutz auf den Immobilienwert aus?+
Er beeinflusst Modernisierungsmöglichkeiten und damit den Wert – ein Gutachten berücksichtigt diese Einschränkungen.
4. Erstellen Sie Gutachten für Berliner Altbauwohnungen?+
Ja, inklusive Bewertung von Baujahrtypischen Schäden, energetischem Zustand und Modernisierungsgrad.
5. Wie wird der Wert einer Immobilie in Berlin ermittelt?+
Nach ImmoWertV über Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren – angepasst an Berliner Marktbesonderheiten.
6. Welche Unterlagen werden in Berlin häufig benötigt?+
Teilungserklärung, Protokolle der Eigentümerversammlung, Energieausweis, Modernisierungsnachweise, Grundbuchauszug.
7. Wie lange dauert ein Gutachten in Berlin?+
Je nach Objekt 3–14 Tage; Altbauten oder komplexe Teilungen benötigen oft mehr Zeit.
8. Bewerten Sie auch vermietete Wohnungen in Berlin?+
Ja, inklusive Mietspiegel, Mietpreisbremse und rechtlicher Besonderheiten.
9. Wie beeinflusst der Berliner Mietspiegel den Wert?+
Er wirkt direkt auf die Ertragswertberechnung und damit auf den Verkehrswert.
10. Erstellen Sie Gutachten für Erbschaften und Scheidungen in Berlin?+
Ja, gerichtsfest und neutral.
11. Sind Ihre Gutachten in Berlin anerkannt?+
Ja, von Banken, Behörden und Gerichten.
12. Wie läuft die Besichtigung in Berlin ab?+
Terminvereinbarung → Objektaufnahme → Fotodokumentation → Analyse.
13. Bewerten Sie auch Berliner Gewerbeimmobilien?+
Ja, inklusive Lageanalyse, Rendite und baulicher Besonderheiten.
14. Können Sie Schäden wie Feuchtigkeit oder Fogging in Berliner Altbauten beurteilen?+
Ja, inklusive Ursachenanalyse und Dokumentation.
15. Wie wirkt sich ein Sanierungsgebiet auf den Wert aus?+
Es kann Wertsteigerung oder Einschränkungen bedeuten – beides wird berücksichtigt.
16. Erstellen Sie Beleihungswertgutachten für Berliner Banken?+
Ja.
17. Wie beeinflusst die Lage innerhalb Berlins den Wert?+
Kiezstruktur, Verkehrsanbindung, Nachfrage und Entwicklungspotenzial.
18. Kann ich ein Gutachten für steuerliche Zwecke nutzen?+
Ja, z.B. Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer.
19. Bewerten Sie auch Grundstücke in Berlin?+
Ja, inklusive Bodenrichtwert und Entwicklungsfähigkeit.
20. Was kostet ein Gutachten in Berlin?+
Individuell nach Objekt und Zweck.
21. Kann ich ein Gutachten kurzfristig erhalten?+
Express möglich.
22. Sind Ihre Gutachten unabhängig?+
Ja, neutral und TÜV zertifiziert.
23. Erstellen Sie auch Plausibilitätsprüfungen?+
Ja.
24. Wie erhalte ich das Gutachten?+
Digital oder gedruckt.
25. Bieten Sie Beratung nach Übergabe an?+
Ja, inklusive persönlicher Durchsprache.

FAQ-Version: Dresden

1. Warum ist ein Gutachten in Dresden sinnvoll?+
Der Markt ist vielfältig – von sanierten Altbauten bis zu Neubaugebieten – ein Gutachten schafft Transparenz.
2. Welche Besonderheiten gibt es bei Dresdner Immobilien?+
Denkmalschutz, Sanierungsgebiete, Hochwasserzonen, Gründerzeitbauten.
3. Wie wirkt sich Denkmalschutz auf den Wert aus?+
Er beeinflusst Modernisierungskosten und steuerliche Vorteile.
4. Erstellen Sie Gutachten für Altbauten in der Dresdner Neustadt?+
Ja, inklusive Zustand, Sanierungshistorie und Bausubstanz.
5. Wie wird der Wert einer Immobilie in Dresden ermittelt?+
Nach ImmoWertV über Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren.
6. Welche Unterlagen werden in Dresden häufig benötigt?+
Bauunterlagen, Modernisierungsnachweise, Grundbuch, Flurkarte.
7. Wie lange dauert ein Gutachten in Dresden?+
3–10 Tage, je nach Objekt.
8. Bewerten Sie auch vermietete Immobilien?+
Ja, inklusive Mietverträge und Rendite.
9. Wie beeinflusst die Lage in Dresden den Wert?+
Stadtteile wie Striesen, Blasewitz oder Neustadt haben unterschiedliche Nachfrage.
10. Erstellen Sie Gutachten für Erbschaften und Scheidungen?+
Ja.
11. Sind Ihre Gutachten in Dresden anerkannt?+
Ja, bei Banken, Versicherungen und Gerichten.
12. Wie läuft die Besichtigung ab?+
Termin → Objektaufnahme → Analyse.
13. Bewerten Sie auch Gewerbeobjekte?+
Ja.
14. Können Sie Schäden wie Feuchtigkeit oder Fogging beurteilen?+
Ja. Fogging, Schimmel und Fäkalien gehören zu unseren Spezialgebieten.
15. Wie wirkt sich Hochwassergefahr auf den Wert aus?+
Sie beeinflusst Risiko und Marktwert – ist immer leider negativ zu berücksichtigen.
16. Erstellen Sie Beleihungswertgutachten?+
Ja.
17. Wie beeinflusst die Infrastruktur den Wert?+
ÖPNV, Schulen, Einkaufsmöglichkeiten.
18. Kann ich das Gutachten steuerlich nutzen?+
Ja.
19. Bewerten Sie auch Grundstücke?+
Ja.
20. Was kostet ein Gutachten in Dresden?+
Objektabhängig.
21. Express möglich?+
Ja.
22. Sind Ihre Gutachten unabhängig?+
Ja, in jedem Fall, alles andere wäre tödlich.
23. Plausibilitätsprüfung möglich?+
Ja.
24. Übergabeform?+
Digital oder gedruckt, mit / ohne persönliche Gutachtenerläuterungen.
25. Beratung nach Übergabe?+
persönliche Gutachtenerläuterungen auf Wunsch möglich. Ja.

FAQ-Version: Cottbus & Brandenburg

1. Warum ist ein Gutachten in Cottbus sinnvoll?+
Der Markt ist regional geprägt und stark differenziert – ein Gutachten schafft Sicherheit.
2. Welche Besonderheiten gibt es in Cottbus und Brandenburg?+
Dörfliche Strukturen, Sanierungsgebiete, DDR Bauten, Neubaugebiete, ländliche Grundstücke.
3. Wie wirkt sich die ländliche Lage auf den Wert aus?+
Sie beeinflusst Nachfrage, Infrastruktur und Entwicklungspotenzial.
4. Erstellen Sie Gutachten für Einfamilienhäuser und ländliche Immobilien?+
Ja, inklusive Zustand, Modernisierung und regionaler Marktanalyse.
5. Wie wird der Wert einer Immobilie in Cottbus ermittelt?+
Nach ImmoWertV über Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren.
6. Welche Unterlagen werden häufig benötigt?+
Grundbuch, Flurkarte, Bauunterlagen, (Bauzeichnungen; Baubeschreibungen) Modernisierungsangaben.
7. Wie lange dauert ein Gutachten?+
ca. 15 Tage (ohne Anfragen an die Behörden) sonst länger.
8. Bewerten Sie auch vermietete Immobilien?+
Ja.
9. Wie beeinflusst die Lage im Umland den Wert?+
Nähe zu Cottbus, Infrastruktur, Verkehrsanbindung.
10. Erstellen Sie Gutachten für Erbschaften und Scheidungen?+
Ja.
11. Sind Ihre Gutachten anerkannt?+
Ja. Wir hatten noch keine Gerichtsrüge oder Ähnliches
12. Wie läuft die Besichtigung ab?+
Termin → Objektaufnahme → Analyse.
13. Bewerten Sie auch landwirtschaftliche Grundstücke?+
Ja.
14. Können Sie Schäden wie Feuchtigkeit, Schimmel oder Fogging beurteilen?+
Ja.
15. Wie wirkt sich Sanierungsbedarf auf den Wert aus?+
Er beeinflusst den Wert negativ.
16. Erstellen Sie Beleihungswertgutachten?+
Ja.
17. Wie beeinflusst die regionale Infrastruktur den Wert?+
ÖPNV, Schulen, Einkaufsmöglichkeiten.
18. Steuerliche Nutzung möglich?+
Ja.
19. Bewerten Sie auch unbebaute Grundstücke?+
Ja.
20. Was kostet ein Gutachten?+
Objektabhängig. Angaben erst, wenn wird das Objekt / die Objekte gesehen haben.
21. Express möglich?+
Ja.
22. Sind Ihre Gutachten unabhängig?+
Ja.
23. Plausibilitätsprüfung möglich?+
Ja.
24. Übergabeform?+
Digital oder gedruckt.
25. Beratung nach Übergabe?+
Ja.