1. Die Qualifikationsnachweise und Referenzen des Sachverständigen für bewegliche Wirtschaftsgüter (Zubehör)
1.1 Die Qualifikationsnachweise
- 1992 – 1993 Grundlehrgang zur Wertermittlung von unbebauten und bebauten Immobilien an der Akademie für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung in Berlin
- 1999 – 2000 Spezialseminar zur Wertermittlung von Immobilien an der IHK Berlin
- 2001 Zertifizierung als Gutachter für die Bewertung unbebauter und bebauter Immobilien durch die EUREX-ZERT
- 2002 Zertifizierung als Gutachter an Amtsgerichten für Zwangsversteigerungsverfahren
- 2004 Zertifizierung als Gutachter für Immobilienbewertung nach Europanorm
- 2007 Zertifizierung als Sachverständiger für die Bewertung beweglicher Wirtschaftsgüter (Hausrat, gewerblich genutzte Maschinen und Anlagen, Gaststätten-, Hotel- und Büroausstattungen)
- 2009 Zertifizierung als Gutachter für Schäden an Gebäuden
- 2011 TÜV-geprüfter Gutachter für Schimmel-, Fäkalien-, Wasser- und Foggingschäden
- 2016 Geprüfter Sachkundiger für Bauschadensthermografie – Stufe 2: Bauleckageortung
- seit 2002 tätig als Gutachter an den Amtsgerichten in Berlin, Brandenburg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern sowie für die Industrie und den Privatbereich
- sowie die jährlichen Pflichtweiterbildungen
1.2 Objekte, in denen wir die Werte der beweglichen Güter ermittelt haben
Unser Büro ist auch im Bereich der Wertermittlung von beweglichen Wirtschaftsgütern (Zubehör nach § 97 BGB) tätig. Wir erstellen Gutachten, die den Verkehrswert zum Stichtag der Bewertung dokumentieren. Dieser Tätigkeitsbereich umfasst Gutachten für:
- Privatpersonen,
- Unternehmen und
- Gerichte (insbesondere für Amtsgerichte in Zwangsversteigerungsverfahren).
Die nachfolgend aufgeführten Gutachten sind auszugsweise Referenzobjekte der letzten Jahre bis 2024:
Für Privatpersonen
| Bäckerei Lohse in Cottbus | 2012 |
| Wohnung Buchholz Berlin | 2012 |
| Haus und Grund GmbH Cottbus | 2016 |
| Tischlerei Leuthen | 2008 |
Für Amtsgerichte
| Hotel „Zum heiteren Blick“ Herzberg | 2008 |
| Hotel Mühlberg | 2008 |
| Unternehmen Massen | 2009 |
| Hotel Herrenhof Dresden | 2009 |
| Maschinenfabrik Berggießhübel | 2010 |
| Fabrik Schenkendöbern | 2010 |
| Maschinenfabrik Neupetershain | 2011 |
| Autowaschanlage Neupetershain | 2012 |
| Jeansladen Senftenberg | 2025 |
| Landgericht Potsdam | – |
Für Unternehmen
| Geflügelhof Jehserigk | 2008 |
| Hotel „Steigenberger de Saxe“ Dresden | 2009 |
| Tischlerei Leuthen | 2011 |
| Autohaus Senftenberg | 2013 |
| Autoersatzteillager Senftenberg | 2017 |
| PWSD Cottbus | 2017 |
2. Was sind bewegliche Wirtschaftsgüter?
Unter beweglichen Wirtschaftsgütern (bW) versteht man mobile Gebrauchsgüter aus:
- Ihrem Haushalt: Waschmaschine, Staubsauger, Fernseher, PC, Möbel, elektronische Geräte, Schmuck usw.
- Maschinen und Anlagen der Industrie, Landwirtschaft und des Handwerks: Drehmaschine, Schweißgerät, Gabelstapler, Betriebs-PKW, Traktoren, PC, Büromöbel aller Art usw.
- Alle Arten von Büroeinrichtungen: Möbel, Aktenschredder, Kaffeemaschine, PC, Kopierer, Drucker usw.
- Ausstattungen von Hotels und Gaststätten: Theke, Möbel, Küchenausstattung, Bilder, Geschirr, Gläser, Wäsche usw.
Sie unterliegen einem Verschleiß, haben einen endlichen Wert und eine begrenzte Nutzungsdauer.
In der Praxis werden diese unterteilt in:
- Wirtschaftsgüter/Ausstattungen im Bereich Handwerk, Land- und Forstwirtschaft, Industrie,
- Wirtschaftsgüter im privaten Bereich – landläufig als Hausrat bezeichnet.
§ 97 BGB – Zubehör
(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
3. Die Anwendungsgebiete der Wertermittlung der beweglichen Wirtschaftsgüter
Wertermittlungen für bewegliche Wirtschaftsgüter werden benötigt für:
- Private Informationen zum Wert des jeweiligen Gutes.
- Gerichtsverfahren:
- Streitigkeiten zu Mängeln aus Reparaturen (Mieter/Vermieter; Handwerker/Auftraggeber)
- Schäden aus Bau-, Schimmel-, Fäkalien-, Wasser- und Foggingschadensfällen
- Streitigkeiten vor Zivilgerichten
- Zwangsversteigerungen
- private und gewerbliche Insolvenzen
- Steuer- und Finanzstreitigkeiten
- Wertfeststellungen für:
- Erbauseinandersetzungen
- Leistungen zu Versicherungsfällen
- Gutachten zu Bau-, Wasser-, Schimmel-, Fäkalien- und Foggingschäden
- Eheverträge mit Gütertrennung, Ehescheidungen
- Schenkungen
- Erwerb/Verkauf von gebrauchten Gegenständen
- Beweissicherungsverfahren zu Schadens- und Streitfällen
3.1 Wertermittlung für die Bewertung der Wirtschaftsgüter für Gerichtsverfahren
Ein Sachverständiger für bewegliche Wirtschaftsgüter muss zwingend darauf achten, dass das Gutachten – unabhängig ob privat oder gewerblich – zu einem Stichtag und zu einem bestimmten Zweck durch einen eigens ausgebildeten und geprüften Sachverständigen erstellt wird.
Gutachten für Zwangsversteigerungsverfahren
Sie unterliegen besonderen Rechtsvorschriften: BGB, ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz), Bewertungsgesetz (im öffentlich-rechtlichen Bereich). Erfordern zwingend spezifische Fachkenntnis. Vor der Wertfeststellung sind Angaben des Eigentümers notwendig:
- Artikelbezeichnung, Bau‑/Herstellungsjahr, Kaufpreis lt. Rechnung
- Funktionstüchtigkeit zum Wertermittlungsstichtag
- Reparaturen / Generalüberholungen (Rechnung)
- Wartungsverträge, Einhaltung der Wartungszyklen
- Rechte Dritter (z.B. Leasingverträge)
- später erworbene Zusatzgeräte u. a.
Liegen diese nicht vor, sind aufwändige Internet‑, Hersteller‑ oder Händlerrecherchen nötig (zeit‑ und kostenintensiv).
Der Gutachter ermittelt daraus:
- Anfangswert (AW), Vergleichswert (VW), Verschleiß, Wiederbeschaffungswert (WBW),
- Verschrottungswert (SW), Buchwert (BW), Bilanzwert (BIW), Restwert (RW),
- Korrekturfaktoren (Koeffizienten der Preisänderungen) –
- und berechnet daraus den Verkehrswert (Marktwert).
Besonderheiten des Wertermittlungsverfahrens – Beispiel
Zwangsversteigerung eines Maschinenbaubetriebes: Vorhandene Werkzeugmaschinen sind Zubehör (dienen Hauptsache). In einer Nebenhalle findet der Gutachter eine Bandsäge, die in der Fleischverarbeitung oder Tischlerei genutzt wird – für den Maschinenbau nicht dienlich. Daher kein Zubehör, sondern eigenständiges Wirtschaftsgut (kann separat verwertet werden).
Weitere Wertdifferenzierung: Bleibt die Maschine am Standort → Wert x. Wird sie verkauft, demontiert, transportiert, neu fundamentiert und angeschlossen → Wert x + Zusatzaufwand.
Für Beratung und Erstellung eines Gutachtens zu beweglichen Wirtschaftsgütern stehen wir Ihnen mit einem Erstgespräch / Schadensbesichtigung gern zur Verfügung.
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie eine Mail – wir antworten in jedem Fall.
4. Unser Leistungsangebot und die Kosten für die Bewertung beweglicher Wirtschaftsgüter (Zubehör)
4.1 Vorbemerkungen
Nach einem eingehenden Erstgespräch und einem schriftlichen Kostenangebot können Sie eine Wertermittlung in Auftrag geben.
4.2 Unsere Leistungen zum Erstgespräch
Bei der Erstbesichtigung werden die Voraussetzungen geklärt; benötigt werden spezielle Unterlagen. Der Sachverständige informiert sich über:
- notwendige Vorleistungen Ihrerseits (siehe Punkt 2.1),
- allgemeines oder gerichtsfestes Gutachten,
- Fertigstellungstermin, besondere Wertvorstellungen,
- Anzahl der Exemplare,
- Zweck des Gutachtens (Schadenersatzklage, Versicherung, Schenkung, Beweissicherung u. a.).
Sie erhalten ein schriftliches Angebot. Nach Ihrer Unterzeichnung vereinbaren wir den Termin zur Bestandsaufnahme (Daten, Bilder).
4.3 Die Kosten für unsere Leistungen – Erstgespräch
- 100,00 € pro Leistungsstunde vor Ort (Messungen, Funktionsuntersuchungen, Probenahmen z.B. nach Fäkalien- oder Schimmelschaden)
- 0,70 € pro gefahrenem Kilometer
- 47,50 € bei Entfernung > 15 km (einfache Strecke)
- Kosten der Sanierung nach schriftlichem Angebot
- Digitale Fotos zur Beweissicherung: 0,50 € pro Bild
- zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer
4.4 Die Kosten für weitergehende Leistungen (nach Erstgespräch)
Das Kostenangebot ist abhängig von:
- Gutachten für Versicherung?
- Anzahl der Güter, vorhandene Unterlagen
- Dauer der Bestandsaufnahme, Zustand der Güter
- Notwendigkeit weiterer Untersuchungen (Feuchtemessung, Labor bei Schimmel)
- Zeitaufwand zur Schadensfeststellung
Hinweis: Fehlen Rechnungen, Baujahr, Reparaturbelege, Leasing-/Mietverträge oder Vereinbarungen zu Rechten Dritter, sind aufwändige Recherchen nötig – dies erhöht den Zeitaufwand erheblich.
Die Kosten betragen in Abhängigkeit der Einflussgrößen:
- 100,00 € / Leistungsstunde vor Ort (Messungen, Bauwerksuntersuchungen, Probeentnahmen, Wertfeststellung Rechte Dritter)
- 0,70 € / km (Fahrten ab Büro)
- 47,50 € Fahrzeit (Hin- und Rückfahrt) nur bei einfacher Entfernung > 15 km
- Behördengebühren für Auskünfte (Nachweis)
- Feuchtemessung an Zubehörteilen: 2,50 € / Messung
- Bei Schimmelbefall: Laborkosten + Fahrkosten (km + Fahrzeit) nach Auftrag
- Datenlogger: 5,00 € / Logger / Woche (max. 3 Wochen)
- Wärmebildkamera (Beweissicherung): 15,00 € / Thermografiebericht
- zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer
Die Kostengrößen werden im schriftlichen Vertragsangebot bedarfsgerecht zusammengestellt.
5. Schadenersatzansprüche
Ein alter Rechtsgrundsatz: „Der Geschädigte ist nach dem Schaden so zu stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten.“
Bei Schäden an Gebäuden/Wohnungen werden materielle Werte beschädigt oder zerstört.
- Selbst verursacht: Ansprüche ggf. gegen eigene Hausrat-/Gebäudeversicherung.
- Fremdverursacht: Ansprüche gegen den Verursacher oder dessen Versicherung.
Die Praxis der Ersatzansprüche – aus Sicht des Gutachters
Schäden an beweglichen Gütern werfen Fragen auf:
- Wer / was hat den Schaden verursacht?
- Wer trägt die Kosten der Schadensbeseitigung?
- Was tun bei Nichteinigung?
Wesentlich: Ob Baumangel oder Bauschaden, Vertragsart (BGB‑/VOB‑Vertrag, Mietvertrag), gesetzliche Bestimmungen, Vereinbarungen und bisherige Urteile.
Wer/Was hat den Schaden verursacht?
Bei Selbstverursachung und bestehender Versicherung: unverzügliche schriftliche Schadensmeldung. Prüfen, ob neutraler Gutachter beauftragt werden kann oder Versicherung auf eigenen Gutachter besteht (Abhängigkeit!). Bei Fremdverursachung reguliert dessen Versicherung. Bei Elementarereignissen (Sturm, Blitz, Hochwasser) analog.
Wer trägt die Kosten der Schadensbeseitigung?
Grundsätzlich der Verursacher (vollständige Beseitigung). Maßgeblich: BGB, VOB, vertragliche Vereinbarungen, analoge Gerichtsentscheidungen.
Was tun, wenn keine Einigung erzielt wird?
Dritte können entscheiden:
- Mediator (siehe Teilseite „Mediator“)
- Kommunale Schiedsstelle – oft kostenfrei, schneller als Gericht
- Ordentliches Gericht – wenn Mediation/Schiedsstelle scheitert. Gericht bestellt Gutachter; Gutachten sind teurer, hinzu kommen Anwalts- und Gerichtskosten, lange Verfahrensdauer.
Empfehlung: Die gerichtliche Auseinandersetzung sollte immer das letzte Mittel sein – wegen Kosten und oft langwieriger Prozesszeiten.
6. Referenzobjekte des Sachverständigen
Die vollständige Auflistung der Referenzen für Privatpersonen, Amtsgerichte und Unternehmen befindet sich unter Punkt 1.2. Dort sind alle Gutachten mit Jahreszahl dokumentiert (Auswahl bis 2024).
Der Sachverständige ist seit 2002 für Amtsgerichte in Berlin, Brandenburg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern tätig und verfügt über langjährige Erfahrung in der Bewertung von Maschinen, Anlagen, Ausstattungen und Hausrat.
Sachverständigenbüro für bewegliche Wirtschaftsgüter · Zubehör nach § 97 BGB · Wertermittlung · Gerichtsgutachten · Privatgutachten
Qualifikation durch IHK, TÜV, EUREX-ZERT und kontinuierliche Pflichtweiterbildungen.