Bewertung beweglicher Wirtschaftsgüter

Gutachten für Hausrat, Maschinen, Anlagen und Inventar nach § 97 BGB bei Schäden, Gerichtsverfahren oder Versicherungsfällen.

1. Die Qualifikationsnachweise und Referenzen des Sachverständigen für bewegliche Wirtschaftsgüter (Zubehör)

1.1 Die Qualifikationsnachweise

1.2 Objekte, in denen wir die Werte der beweglichen Güter ermittelt haben

Unser Büro ist auch im Bereich der Wertermittlung von beweglichen Wirtschaftsgütern (Zubehör nach § 97 BGB) tätig. Wir erstellen Gutachten, die den Verkehrswert zum Stichtag der Bewertung dokumentieren. Dieser Tätigkeitsbereich umfasst Gutachten für:

Die nachfolgend aufgeführten Gutachten sind auszugsweise Referenzobjekte der letzten Jahre bis 2024:

Für Privatpersonen

Bäckerei Lohse in Cottbus2012
Wohnung Buchholz Berlin2012
Haus und Grund GmbH Cottbus2016
Tischlerei Leuthen2008

Für Amtsgerichte

Hotel „Zum heiteren Blick“ Herzberg2008
Hotel Mühlberg2008
Unternehmen Massen2009
Hotel Herrenhof Dresden2009
Maschinenfabrik Berggießhübel2010
Fabrik Schenkendöbern2010
Maschinenfabrik Neupetershain2011
Autowaschanlage Neupetershain2012
Jeansladen Senftenberg2025
Landgericht Potsdam

Für Unternehmen

Geflügelhof Jehserigk2008
Hotel „Steigenberger de Saxe“ Dresden2009
Tischlerei Leuthen2011
Autohaus Senftenberg2013
Autoersatzteillager Senftenberg2017
PWSD Cottbus2017

2. Was sind bewegliche Wirtschaftsgüter?

Unter beweglichen Wirtschaftsgütern (bW) versteht man mobile Gebrauchsgüter aus:

Sie unterliegen einem Verschleiß, haben einen endlichen Wert und eine begrenzte Nutzungsdauer.

In der Praxis werden diese unterteilt in:


3. Die Anwendungsgebiete der Wertermittlung der beweglichen Wirtschaftsgüter

Wertermittlungen für bewegliche Wirtschaftsgüter werden benötigt für:

3.1 Wertermittlung für die Bewertung der Wirtschaftsgüter für Gerichtsverfahren

Ein Sachverständiger für bewegliche Wirtschaftsgüter muss zwingend darauf achten, dass das Gutachten – unabhängig ob privat oder gewerblich – zu einem Stichtag und zu einem bestimmten Zweck durch einen eigens ausgebildeten und geprüften Sachverständigen erstellt wird.

Gutachten für Zwangsversteigerungsverfahren

Sie unterliegen besonderen Rechtsvorschriften: BGB, ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz), Bewertungsgesetz (im öffentlich-rechtlichen Bereich). Erfordern zwingend spezifische Fachkenntnis. Vor der Wertfeststellung sind Angaben des Eigentümers notwendig:

Liegen diese nicht vor, sind aufwändige Internet‑, Hersteller‑ oder Händlerrecherchen nötig (zeit‑ und kostenintensiv).

Der Gutachter ermittelt daraus:

Besonderheiten des Wertermittlungsverfahrens – Beispiel
Zwangsversteigerung eines Maschinenbaubetriebes: Vorhandene Werkzeugmaschinen sind Zubehör (dienen Hauptsache). In einer Nebenhalle findet der Gutachter eine Bandsäge, die in der Fleischverarbeitung oder Tischlerei genutzt wird – für den Maschinenbau nicht dienlich. Daher kein Zubehör, sondern eigenständiges Wirtschaftsgut (kann separat verwertet werden).

Weitere Wertdifferenzierung: Bleibt die Maschine am Standort → Wert x. Wird sie verkauft, demontiert, transportiert, neu fundamentiert und angeschlossen → Wert x + Zusatzaufwand.

Für Beratung und Erstellung eines Gutachtens zu beweglichen Wirtschaftsgütern stehen wir Ihnen mit einem Erstgespräch / Schadensbesichtigung gern zur Verfügung.

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie eine Mail – wir antworten in jedem Fall.


4. Unser Leistungsangebot und die Kosten für die Bewertung beweglicher Wirtschaftsgüter (Zubehör)

4.1 Vorbemerkungen

Nach einem eingehenden Erstgespräch und einem schriftlichen Kostenangebot können Sie eine Wertermittlung in Auftrag geben.

4.2 Unsere Leistungen zum Erstgespräch

Bei der Erstbesichtigung werden die Voraussetzungen geklärt; benötigt werden spezielle Unterlagen. Der Sachverständige informiert sich über:

Sie erhalten ein schriftliches Angebot. Nach Ihrer Unterzeichnung vereinbaren wir den Termin zur Bestandsaufnahme (Daten, Bilder).

4.3 Die Kosten für unsere Leistungen – Erstgespräch

4.4 Die Kosten für weitergehende Leistungen (nach Erstgespräch)

Das Kostenangebot ist abhängig von:

Hinweis: Fehlen Rechnungen, Baujahr, Reparaturbelege, Leasing-/Mietverträge oder Vereinbarungen zu Rechten Dritter, sind aufwändige Recherchen nötig – dies erhöht den Zeitaufwand erheblich.

Die Kosten betragen in Abhängigkeit der Einflussgrößen:

Die Kostengrößen werden im schriftlichen Vertragsangebot bedarfsgerecht zusammengestellt.


5. Schadenersatzansprüche

Ein alter Rechtsgrundsatz: „Der Geschädigte ist nach dem Schaden so zu stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten.“

Bei Schäden an Gebäuden/Wohnungen werden materielle Werte beschädigt oder zerstört.

Die Praxis der Ersatzansprüche – aus Sicht des Gutachters

Schäden an beweglichen Gütern werfen Fragen auf:

Wesentlich: Ob Baumangel oder Bauschaden, Vertragsart (BGB‑/VOB‑Vertrag, Mietvertrag), gesetzliche Bestimmungen, Vereinbarungen und bisherige Urteile.

Wer/Was hat den Schaden verursacht?

Bei Selbstverursachung und bestehender Versicherung: unverzügliche schriftliche Schadensmeldung. Prüfen, ob neutraler Gutachter beauftragt werden kann oder Versicherung auf eigenen Gutachter besteht (Abhängigkeit!). Bei Fremdverursachung reguliert dessen Versicherung. Bei Elementarereignissen (Sturm, Blitz, Hochwasser) analog.

Wer trägt die Kosten der Schadensbeseitigung?

Grundsätzlich der Verursacher (vollständige Beseitigung). Maßgeblich: BGB, VOB, vertragliche Vereinbarungen, analoge Gerichtsentscheidungen.

Was tun, wenn keine Einigung erzielt wird?

Dritte können entscheiden:

Empfehlung: Die gerichtliche Auseinandersetzung sollte immer das letzte Mittel sein – wegen Kosten und oft langwieriger Prozesszeiten.


6. Referenzobjekte des Sachverständigen

Die vollständige Auflistung der Referenzen für Privatpersonen, Amtsgerichte und Unternehmen befindet sich unter Punkt 1.2. Dort sind alle Gutachten mit Jahreszahl dokumentiert (Auswahl bis 2024).

Der Sachverständige ist seit 2002 für Amtsgerichte in Berlin, Brandenburg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern tätig und verfügt über langjährige Erfahrung in der Bewertung von Maschinen, Anlagen, Ausstattungen und Hausrat.


Sachverständigenbüro für bewegliche Wirtschaftsgüter · Zubehör nach § 97 BGB · Wertermittlung · Gerichtsgutachten · Privatgutachten
Qualifikation durch IHK, TÜV, EUREX-ZERT und kontinuierliche Pflichtweiterbildungen.