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Rechtsfragen zum Baurecht und Immobilienrecht

Diese und die folgenden Seiten sollen dem Leser nur eine Hilfe zu seinen allgemeinen Fragen zum

  • Baurecht und
  • Immobilienrecht

dargestellt werden. Die nachfolgenden Ausführungen sind nicht im Sinne einer Rechtsberatung zu verstehen.

Im Weiteren soll auch dargestellt werden, was die gefährlichen Knackpunkte bei Bauvorhaben, Mietrechtsfragen und Fragen zum Grundstückserwerb/Grundstücksverkauf sind, auf die es ankommt. Dazu geben wir im Weiteren Empfehlungen, die Sie aber beachten sollten.

Ausführungen zum Mediatorenrecht entnehmen Sie bitte der Seite "Mediator".

2. Das Baurecht in Deutschland

Inhaltsverzeichnis

1. Vorbemerkungen
2. Der Bauvertrag nach VOB oder BGB
3. Das Selbständige Beweisverfahren im Baustreit (ehem. Beweissicherungsverfahren)

 

1. Vorbemerkungen

Auf dieser Seite soll im Folgenden dargestellt werden, was ein Bauherr/Baufrau wissen sollte, um ein Bauvorhaben

  • rechtlich sicher
  • in guter Qualität und vor allem
  • ohne finanzielle Verluste

realisieren zu können.

Die Gliederung des deutschen Baurechts

Unter Baurecht versteht man die Summe aller vom Bund, den Ländern und den Kommunen vorgegebenen Rechtsvorschriften, die im Baurecht gelten. Es ist zu unterscheiden zwischen den 2 Formen:

  • Privates Baurecht und
  • Öffentliches Baurecht

Das Öffentliche Baurecht beinhaltet:

  • wer darf was und wo in Deutschland und unter welchen Bedingungen bauen
  • was ist bautechnisch zugelassen und welche Baumaterialien dürfen Sie verwenden
  • alle Arten und Formen von Bauantragsverfahren und Bauvoranfragen
  • alle staatlichen Kontrollverfahren (z.B. Gebrauchswertabnahme) für Bauvorhaben
  • alle ordnungsrechtlichen Regeln bei Verstößen gegen das Baurecht
  • die Erstellung von Bauleitplänen (Satzungen, Flächennutzungspläne, Bebauungspläne)

Das Private Baurecht beinhaltet:

  • die Ausschreibung von Bauvorhaben aller Art (Angebotseinholung von Firmen)
  • den Vertragsinhalt und die Vertragsgestaltung für Bauvorhaben aller Art
  • die Sicherung der Qualität der Baumaßnahmen durch die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und die Anwendung von DIN-, und EU- Normen

 

2. Der Bauvertrag

Bauvertrag nennt man einen Vertrag, bei dem die charakteristische Vertragspflicht in der Verpflichtung zur Erbringung einer Bauleistung gegen eine Vergütung besteht. Das kann sein :

  • Pflicht zur Errichtung eines Bauwerks z.B. Neubau eines EFH oder einer Garage oder eines Gewerbebungalows
  • Pflicht zur Herstellung einzelner Bauteile, z.B. Rohbau, Anbau, Dach, Putz etc.
  • Pflicht zur Sanierung eines bestehenden Gebäudes
  • Pflicht zum Abriß eines bestehenden Gebäudes
Durch den Bauvertrag werden die rechtlichen Beziehungen
(Rechte und Pflichten) zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer geregelt.

Der Bauvertrag stellt - wie jeder Vertrag - eine Willenseinigung der jeweiligen Vertragspartner dar und setzt sich aus mindestens zwei Willenserklärungen zusammen, die die Vertragsparteien gegenseitig abgeben und die auf eine bestimmte Rechtsfolge, z.B. Errichtung eines Bauwerkes, Zahlung einer Vergütung gerichtet sind.

Die Idee eines Vertrags ist, dass das vertraglich Vereinbarte deshalb gilt, weil die Vertragschließenden vereinbart haben, daß es so sein soll. Willenserklärungen müssen mit Bezug aufeinander abgegeben werden und inhaltlich übereinstimmen. Das bedeutet nicht, daß sie völlig inhaltsgleich oder wortgleich sein müssen.

Ein Bauvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. In der Regel schlägt der Baubetrieb dem Bauherren einen Vertragsentwurf vor. Die zeitlich erste Erklärung, die auf den Abschluß eines Bauvertrages abzielt, ist dann eben dieser Vertragsentwurf als Angebot (§ 145 BGB), die zeitlich zweite Erklärung, die Annahme durch den Bauherrn (§ 146 BGB).

Die Pflichten und Rechte der Vertragsparteien bestehen nach der Einigung in der Erfüllung aller im
Vertrag vereinbarten Willenserklärungen (Pflichten und Rechte).

z.B.
Der Auftragnehmer (Bauunternehmer) verpflichtet sich zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Bauleistung
 
Der AG (Bauherr) verpflichtet sich zur Bezahlung der Vergütung der durch den AN erbrachten Bauleistung.

Grundsätzlich sollte gelten:

  • Jedes Recht beinhaltet immer eine Pflicht, wie jede Pflicht immer ein Recht beinhaltet, z.B.
AG: Das Recht, das vertraglich vereinbarte Bauwerk vom AN zu verlangen, beinhaltet immer gleichzeitig die Pflicht, die Leistung des AN zu vergüten.
AN: Die Pflicht, das vertraglich vereinbarte Bauwerk zu errichten, beinhaltet immer das Recht, die dafür vereinbarte Vergütung zu verlangen.
  • Rechte und Pflichten können zeitlich unterschiedlich liegen
    z.B. Das Recht, für das vertraglich vereinbarte Bauwerk eine Vergütung zu verlangen, hängt im wesentlichen von den vertraglichen Willenserklärungen der Parteien z.B. über den Zeitpunkt der Vergütung ab, also erst baut der Baubetrieb das Bauwerk, wie vertraglich vereinbart, dann bekommt er die ihm dafür vom Bauherrn versprochene Vergütung.

Muß ein Bauvertrag schriftlich abgeschlossen werden?

Eine Form (z.B. schriftlich) ist für den Bauvertrag grundsätzlich nicht vorgeschrieben; er kann auch mündlich wirksam abgeschlossen werden.

Ausnahmen:

  • Wenn die Parteien vereinbaren, etwaige Streitigkeiten im Wege eines Schiedsvertrages nach § 1027 ZPO (Zivilprozeßordnung) regeln zu wollen. Für den Schiedsvertrag schreibt das Gesetz Schriftform vor.
  • Grundstückskaufverträge können nur in notariell beurkundeter Form abgeschlossen werden (§ 313 BGB)
  • Achtung: Dieses Formerfordernis notariell beurkundeter Form bezieht auch auf einen Bauvertrag, wenn Grundstücksgeschäft (Kauf des Grundstücks) und Werkvertrag (Errichtung des EFH) derart voneinander abhängig sind (z.B. Bauträger liefert Grundstück und errichtet gleichzeitig das EFH), daß sie miteinander "stehen und fallen" sollen.
Aus Gründen der Beweissicherung für den evtl. eintretenden Streitfall vor einem Gericht empfiehlt es sich jedoch zwingend, den Bauvertrag schriftlich abzuschließen. Beachten Sie dabei bitte die folgende Checkliste. Sie wird Ihnen helfen den Vertragsentwurf auf Vollständigkeit zu prüfen.

Die Rechtsgrundlagen des Vertrages

Die rechtliche Vertragsgrundlage kann sein

Ein Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB (BGB = Bürgerliches Gesetzbuch)
Ein Werkvertrag nach VOB (VOB = Vergabe-, und Vertragsordnung für Bauleistungen, bestehend aus:
  • Teil A - Vergabe und Vertragsordnung von Bauleistungen (Ausschreibung von Bauleistungen)
  • Teil B - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (Bauvertragsgestaltung)

und

  • Teil C - Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (DIN-Normen als Qualitätsnormen am Bau)
Ein Werkvertrag frei verhandelt Werkvertrag frei verhandelt heisst: Alle für den Werkvertrag notwendigen Punkte werden nicht aus der VOB oder dem BGB übernommen, sondern wirklich einzeln ausgehandelt und niedergeschrieben.

Vertrag nach VOB oder BGB oder frei verhandelt?

- Die VOB

Die VOB behandelt sehr praxisnah (daher zu empfehlen) und konkret die besonderen Probleme der Abwicklung eines Bauvertrages. Bitte beachten Sie jedoch:

  • Die Geltung der VOB muß im Vertrag eindeutig vereinbart werden.
  • Für die Vereinbarung der VOB gelten bestimmte Regeln
  • Nur die Einhaltung dieser Regeln sichert die Geltung der VOB
  • Diese Regeln ergeben sich aus den §§ 305-310 des BGB (Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedinbgungen (bis 2002: Gesetz über das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen)

- Das BGB

Das BGB berücksichtigt die bauspezifischen/baupraktischen Aspekte der heutigen Zeit so gut wie nicht.

Regelungsgegenstand im Vergleich zur VOB:

Im BGB ist einschlägig das Werkvertragsrecht ab §§ 631 ff dargestellt. Das hat einen besonderen Bezug zur Baupraxis nur an drei Stellen:

  • § 648 BGB (Sicherungshypothek des Unternehmers)
  • § 648 a (Bauhandwerkersicherungsgesetz -Sicherheitsleistung des Auftraggebers),
  • Verjährungsfrist nach § 638 BGB (5 Jahre bei Arbeiten bei Bauwerken)

In der VOB fehlt nur an einer Stelle ein Vorteil, den das BGB bietet, nämlich die Möglichkeit für den Unternehmer vom Auftraggeber Sicherheit zu verlangen. Aber selbstverständlich gilt insoweit auch § 648 a BGB (Handwerkersicherungsgesetz), der durch die VOB/B nicht verdrängt wird.

Beachte: Sie können auch einen VOB-Bauvertrag abschließen und in diesen Elemente aus dem BGB aufnehmen, z.B. die vorteilhaftere Regelung der Dauer der Mängelansprüche (ehem. Gewährleistung). Aber Vorsicht! Sie dürfen sich nicht zu weit von den Regelungen der VOB entfernen, sonst ist dieser Vorteil nicht mehr vorhanden.

Es sind in der Praxis nachfolgende Vertragsarten üblich:

  • Der Einheitspreisvertrag (gebräuchlichste und somit zu empfehlende Vertragsform)
  • Der Pauschalvertrag
  • Der Stundenlohnvertrag
  • Der Gemeinkostenerstattungsvertrag
  • Der Festpreisvertrag (Sonderform)
  • Der Einheitspreisvertrag Seine Anwendung erfolgt grundsätzlich dort, wo "technische und wirtschaftliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl durch den AG im Leistungsverzeichnis oder der Leistungsbeschreibung vorgegeben sind und durch Einheitspreise bestimmbar sind". Einheitspreise entstehen aus der Ermittlung aller tatsächlich anfallenden Kosten je Einheit. Die Einheit kann sein: € pro m2 Putz; € pro m3 Beton; € pro t Baustahl; € pro Liter Mörtel; € pro m Kabel;

Der Vertragsinhalt

Als rechtliche Grundlage des Vertrages sollten Sie die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung im Bauwesen) wählen, da die VOB speziell zu Fragen der Vorbereitung von Baumaßnahmen in der VOB-Teil A (Ausschreibung von Baumaßnahmen) und der Vertragsgestaltung in der VOB-Teil B (Vertragsregelungen) eingeführt wurde und ständig aktualisiert wird.

Als fachliche Grundlage des Vertrages sollten Sie nicht die oft von Bauunternehmen vorgedruckten Formulare für Bauleistungsverträge (Formularverträge) akzeptieren. Jede Baumaßnahme hat Ihre Besonderheiten und für Besonderheiten sollten gesonderte Vertragsinhalte ausgehandelt werden. In jedem Fall darf in einem guten Bauvertrag nicht fehlen :

Die Checkliste für Bauverträge

Für Bauverträge muss immer der Grundsatz gelten: Der Bauvertrag muss alles regeln.

Ein Bauvertrag muss/sollte alle für das Bauvorhaben wichtigen Fragen regeln. Viele Streitigkeiten und finanzielle Nachteile lassen sich für beide Parteien durch eine umsichtige Vertragsgestaltung vermeiden. Was Sie im Vertrag nicht vereinbaren, kann sich bei späteren Streitigkeiten (ggf. vor einem Gericht, einer Schiedkommission oder einem Mediator) gegen Sie wenden.

Folgende Punkte sollten vor Vertragsabschluss zwingend bedacht und zweifelsfrei geklärt sein:

  • Sind die Vertragsparteien eindeutig definiert?
  • Sind bei juristischen Personen gesetzliche Vertreter vorhanden und im Vertrag namentlich benannt?
  • Sollen die Regelungen der VOB/B gelten? Wenn ja, welche VOB–Teile?
  • Ist die Rechtsgrundlage des Vertrages z.B. VOB/B wirksam vereinbart?
  • Liegen dem Vertrag die allgemeinen Geschäftsbedingungen nach zugrunde (§§ 305-310 BGB)?
    Hinweis: Die VOB ist kein Gesetz, sondern eine Allgemeine Geschäftsbedingungung und muss daher im Vertrag wirksam vereinbart werden.
  • Ist im Vertrag eine Rangfolge hinsichtlich sich möglicherweise widersprechender Vertragsgrundlagen vorgesehen?
  • Sind im Vertrag sämtliche Anlagen (Besprechungsprotokolle, Zeichnungen, Pläne, Beschreibungen, Fristenpläne, Kostenangebote, Rechtsgrundlagen etc.) rechtswirksam als Vertragsgrundlagen aufgeführt?
  • Sind für beide Parteien alle Sicherheiten für Vertragserfüllung (Vertragserfüllungsbürgschaft) und Mängelansprüche (hier Sicherheitsleistung) vertraglich wirksam vereinbart?
  • Sind im Vertrag Vertragsstrafen für Fristüberschreitungen rechtswirksam vereinbart?
  • Sind im Vertrag Vereinbarungen gegen Schwarzarbeit und fehlende Versicherungen des Baubetriebes enthalten?
  • Wer ist für die Baureinigung und Abfall-/Müllbeseitigung zuständig?
  • Muss ein Baugrundgutachten eingeholt werden?
  • Ist mit Grundwasserproblemen zu rechnen?
  • Ist die Zufahrt zum Baugrundstück und die Baustelleneinrichtungsfläche geregelt?
  • Wer stellt Wasser und Energie und wer bezahlt die Medien?
  • Wer stellt die Ausführungspläne zur Verfügung?
  • Sind feste Termine zur Vorlage der Ausführungspläne vereinbart?
  • Sind Fristen geregelt, binnen denen Freigabeentscheidungen beispielsweise für Bemusterungen vom Bauherrn mitzuteilen sind?
  • Liegt eine Baugenehmigung vor?
  • Liegen alle sonstigen öffentlichrechtliche Genehmigungen (Denkmalschutz, Wasserrecht etc.) vor?
  • Liegen nachbarrechtliche Zustimmungen vor?
  • Ist das ausführende Unternehmen in der Handwerksrolle oder der IHK eingetragen?
  • Liegt eine Freistellungserklärung des Finanzamtes gem. §§ 48 ff. EStG vor?
  • Sind Bauwesen- und Haftpflichtversicherungen abgeschlossen?
  • Ist das geschuldete Bausoll genau definiert?
  • Ist eine Negativliste mit nicht vom Unternehmer geschuldeten Leistungen sinnvoll?
  • Ist eine schlüsselfertige Erstellung des Bauvorhabens geschuldet?
  • Wer trägt die Erschließungskosten?
  • Ist die Vergütung des Unternehmers pauschaliert oder soll abgerechnet werden?
  • Sollen Preisgleitklauseln vereinbart werden?
  • Ist die Umsatzsteuer in den Preisen ausgewiesen?
  • Welcher Personenkreis (Architekt etc.) ist für den Auftraggeber vertretungsbefugt?
  • Wer kann den Auftragnehmer wirksam vertreten?
  • Sind die Mitwirkungshandlungen des Bauherrn (Eigenleistungen aller Art) wirksam vereinbart?
  • Ist der Baubeginn und das Bauende definiert (Fristen)?
  • Sind Zwischentermine notwendig?
  • Existiert ein verbindlicher Fristenplan?
  • Ist ein verbindlicher Zahlungsplan vereinbart?
  • Soll in einer bestimmten Art abgerechnet werden?
  • Wann sind die Rechnungen fällig?
  • Wie wird bezahlt?
  • Existiert eine Einheitspreisliste (Stundensätze, Materialkosten etc.) für zusätzliche Arbeiten?
  • Ist eine wirksame und klare Skonto-Regelung vorgesehen?
  • Wer sorgt für die Ausführung des Richtfestes?
  • Ist die Führung und Archivierung eines Bautagebuches vereinbart?
  • Darf der Auftragnehmer die Arbeiten seinerseits untervergeben (Subunternehmer)?
  • Sollen die Mängelansprüche abweichend von VOB/B oder BGB geregelt werden?
  • Sind Wartungsverträge für wartungsrelevante Gewerke abzuschließen?
  • Sollen Teilabnahmen durchgeführt werden?
  • Ist eine Regelung des Abnahmeprozederes gewünscht?
  • Sollen Meinungsverschiedenheiten unter Ausschluss des Rechtsweges von einer Schiedsstelle beigelegt werden?
  • Kann man sich im Vertrag bereits auf einen Schiedsrichter einigen?
  • Sind Angebote rechtzeitig/innerhalb einer verbindlichen Bindefrist angenommen worden?
  • Ist die Höhe der Vergütung als Festpreis vereinbart?

Quelle: http://www.baurecht-ratgeber.de und Ergänzungen/Änderungen durch den Autor der Seite

Ausgewählte Einzelbeispiele für Vertragsformulierungen

Vertragsformulierung zur Festpreissicherung

  • Der Angebotspreis des AN vom ............... gilt für die angebotene Leistung als unveränderlicher Festpreis. Nur vom Bauherrn angeordnete Leistungsänderungen ändern den Festpreis. Die Abrechnung der Leistung erfolgt nach Aufmaß und zum Nachweis durch Aufmaß. Die Vergütung der Leistung setzt eine gemeinsame Abnahme und ein mängelfreies Protokoll voraus. Stundenlohnarbeiten oder sonstige Nebenleistungen werden nicht vergütet, wenn vor dem Leistungsbeginn nicht die Genehmigung des Bauherrn vorliegt.

Vertragsformulierung zur Sicherung der Vertragserfüllung

  • Die Vertragserfüllungsbürgschaft beträgt 5 % der vertraglich vereinbarten Bausumme, d.h. der Auftragnehmer hat spätestens 12 Tage nach Baubeginn auf ein vom Bauherrn zu benennendes Konto die vereinbarte Summe zu zahlen. Diese Vertragserfüllungsbürgschaft hat der AN dafür zeitweilig zu hinterlegen, dass er den Vertrag nach Menge und Zeit so erfüllt, wie er es im Vertrag versprochen hat. Mit erfolgreicher Abnahme ist dieser Betrag dem Bauunternehmer/Handwerker zurückzuzahlen. Angefallene Zinsen gehören dem Unternehmer/Handwerker.

Vertragsformulierung zu Mängelansprüchen

  • Die Sicherheitsleistung des AN beträgt 5%. Diese ist auf alle Zahlungen des AG fällig. Sie ist durch den AN nur durch Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes oder eines eingetragenen Kreditversicherers ablösbar. Die Bürgschaft muß die Verpflichtung enthalten, auf sämtliche Einreden sowie das Recht zur Hinterlegung unwiderruflich zu verzichten.

Vertragsformulierung zu Vertragsstrafen

  • Die Vertragsstrafe für alle Leistungen aus diesem Vertrag beträgt bei Nichteinhaltung von vereinbarten Vertragsfristen 0,5% (Höhe ist immer Verhandlungssache) der Bruttoschlußrechnungssumme. Sie darf 5% der Bruttoschlußrechnungssumme nicht überschreiten.

3. Das Selbständige Beweisverfahren

(Alt: "Das Beweissicherungsverfahren")
(Basis: Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 01.04.1998)

Ziel dieses Gesetzes ist es, die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern. Es bezieht sich im wesentlichen auf die

  • Beweissicherung von Mängeln
  • Die gutachterlichen Feststellung von Baumängeln
  • Die Feststellung der Höhe der Mängelbeseitigungskosten

außerhalb eines Rechtsstreits und auf den Umfang der Beweiserhebung.

Es ist anwendbar in Rechtstreitigkeiten zu

  • Baurechtsachen,
  • Mietsachen, wenn es um die Feststellung eines Zustands des Mietobjekts geht,
  • nachbarrechtlicher Auseinandersetzungen, wenn der Verlust oder die erschwerte Benutzung eines Beweismittels droht.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen

Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, daß

  • der Zustand oder Wertminderung einer Sache (z.B. eines Baumangels),
  • die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
  • der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels

festgestellt wird.

Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann (§ 485 Abs. 2 ZPO). Sie umfassen jetzt Feststellungen des Sachverständigen bezüglich Zustand, Wert, Ursache und Beseitigungsaufwand und geben den "Streitenden" ein Ergebnis in die Hand, mit dem sie sich ihre Erfolgsaussichten für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung an fünf Fingern abzählen können.

Prozessvermeidung

Erklärte Absicht ist, die zwischen den Parteien bestehenden Differenzen im Vorfeld und damit außerhalb einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu erledigen.

Feststellungen

Was der Sachverständige im Rahmen des Beweisverfahrens feststellen soll, muß sich aus dem Antrag ergeben. Der Antrag ist so zu formulieren, daß aus ihm klar hervorgeht, daß eine gutachterliche Feststellung zu

  • dem Zustand einer Sache
  • dem Wert einer Sache
  • der Ursache des beanstandeten Mangels
  • dem Beseitigungsaufwand* zur Feststellung

beantragt wird.

*   Zum Beseitigungsaufwand gehört nicht nur der Aufwand, der zur Beseitigung des konkreten Mangels erforderlich ist, sondern alle Arbeiten, die erforderlich sind, um die Sache in einen vertragsmäßigen Zustand zu versetzen. Der Aufwand umfaßt damit auch die Behebung von Schäden, die im Rahmen der Beseitigung von Mängeln an der Leistung anderer Unternehmer oder am Eigentum des Bauherrn entstehen.

Wichtig!
Was nicht beantragt wird, was vergessen wurde, kann nicht begutachtet werden.

Tatsachen und Beweismittel

Dass Sie sich in Ihrem Antrag an die Wahrheit, sprich die Tatsachen halten sollten, liegt in Ihrem eigenen Interesse. Manchmal hat man keine Tatsachen, sondern vermutet etwas. Dann sollte dies auch als Vermutung aus dem Antrag hervorgehen. Ihre Darstellungen, die der Gutachter untersuchen, sprich begutachten soll, müssen Sie als Frage formulieren.

Achtung!
Ist schon die Fragestellung falsch, ist möglicherweise auch die Antwort des Gutachters falsch. Wählen Sie daher die Formulierung sehr sorgfältig, sonst könnte sie vom Gutachter ungewollt mißverstanden werden.

Beispiel zur falschen Fragestellung

Zu starkes Fußbodengefälle

Der AG will eine Fußbodenheizung einsetzen. In der Bedenkenanzeige der Heizungsfirma wurde die Vorleistung der Baufirma als mangelbehaftet bezeichnet, da der Betonuntergrund ein zu starkes Gefälle aufweist und daher Mängelansprüche für die Heizung abgelehnt werden.
Die Vorleistungen des Baubetriebes sind eindeutig mangelbehaftet, wie ja der Heizungsbetrieb bestätigt hat.

Beispiel zur richtigen Fragestellung

Fußbodengefälle

Der AG will eine Fußbodenheizung einsetzen. In der Bedenkenanzeige der Heizungsfirma wurde die Vorleistung der Baufirma als mangelbehaftet bezeichnet, da der Betonuntergrund ein zu starkes Gefälle aufweist und daher die Mängelansprüche für die Funktion der Heizung abgelehnt werden.
Sind die Vorleistungen des Baubetriebes noch im Rahmen der zulässigen Toleranzen der DIN erbracht worden oder sind die Bedenken der Heizungsfirma berechtigt?

Achtung! Fügen Sie Ihren Ausführungen immer die vorhandenen Beweismittel bei.

Beispiel:

Beweismittel:
  1. Die Baustelle
  2. Bedenkenanzeige der Heizungsfirma
  3. Protokoll der Baustellenbesprechung vom .........

Ein Antrag sollte weder vom formellen noch vom inhaltlichen her auf die leichte Schulter genommen werden, da für das selbständige Beweisverfahren kein Anwaltszwang besteht. Jeder kann damit als sogenannte "Laienpartei" einen entsprechenden Antrag stellen. Zuständig ist das Gericht, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre.

Warnung!

Im Ergebnis muß vor Alleingängen als "Laienpartei" insbesondere in Bausachen gewarnt werden. Eine Beratung durch Fachleute wird sich immer auszahlen. Die Beratungskosten muss der Vertragsgegner bezahlen, wenn er den Rechtsstreit verliert.

Ein Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens muß in jedem Fall folgende Punkte enthalten:

  • die Bezeichnung des Gegners
  • die Bezeichnung der Beweistatsachen und Beweismittel*
  • die Glaubhaftmachung
  • die Streitwertangaben

* Welcher Beweismittel sich der Antragsteller zur Glaubhaftmachung bedient, bleibt ihm überlassen. Er kann Urkunden genauso vorlegen, wie eine eigene eidesstattliche Versicherung oder die Aussagen von Dritten als Zeugen.

Vorschlagsrecht

Zu dem zu beauftragenden Sachverständigen braucht man sich nicht zu äußern. Der Sachverständige wird vom Gericht ausgewählt. Der Antragsteller hat jedoch das Recht, einen Sachverständigen in der Antragschrift vorzuschlagen.

Der Streitwert

Da sich die Gerichtskosten nach dem Streitwert richten, ist es günstiger, dass der Antragsteller, sofern er fachlich dazu in der Lage ist, diese Kosten selbst ermittelt und im Antrag mit benennt. Ansonsten legt das Gericht den Streitwert fest.

Die Kosten

Der Sachverständige ist verpflichtet, die Kosten des Beweisverfahrens im Auge zu behalten. Stehen Kosten zur Diskussion, die nicht mehr im Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen, dann muß der Sachverständige darauf hinweisen. Tut er das nicht, läuft er Gefahr, umsonst tätig gewesen zu sein, da dann seine Entschädigung angemessen und damit im Extremfall bis auf Null gekürzt werden kann.

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören zu den Kosten der Hauptsache. Kommt es also nach Durchführung des Beweisverfahrens zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Parteien, so umfaßt die in diesem Verfahren ergehende Kostenentscheidung auch die Kosten des vorausgegangenen Beweisverfahrens, die damit von einem oder beiden Parteien zu tragen sind.